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1. Ultra-vires-Akte im engeren Sinne
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Enges Verständnis von Kompetenzüberschreitung
Soweit Kompetenzen nach Sachbereichen oder Zielvorgaben Kompetenzträgern zugewiesen sind, liegt ein kompetenzüberschreitender Akt dann vor, wenn Tatbestandsmerkmale, die solche Sachbereiche oder Zielvorgaben bestimmen und an die die Rechtsfolge der Kompetenzzuweisung geknüpft wird, nicht erfüllt sind. Es gibt dann keine Rechtsgrundlage für einen solchen Akt. Regelmäßig handelt es sich dabei um Fälle fehlender Verbandskompetenz. Typische Beispiele sind Überschreitungen von Normsetzungszuständigkeiten durch Normsetzung in einem sachlich anderen Bereich bzw. in Bezug auf andere Ziele als durch die Ermächtigung zur Normsetzung festgelegt. Ein Beispiel ist hier – mangels Bundesgesetzgebungskompetenz verfassungsgerichtlich für kompetenzwidrig erklärt – die Bundesgesetzgebung zur Staatshaftung (da kein bürgerliches Recht im Sinne von Art. 74 I Nr. 1 GG).[197] Die Unzuständigkeit für einen Sachbereich (Ultra-vires-Akte im engeren Sinne) ist die typische Kompetenzüberschreitung.