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F. Schlussbetrachtung

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Konsolidierung der Kompetenzordnung

Insgesamt ergibt sich das Bild einer durch zahlreiche positive und negative Kompetenzbestimmungen eingehegten europäischen Hoheitsgewalt, für die die Wirkweise der Kompetenzen immer besser verstanden wird. Mit dem Vertrag von Lissabon scheinen ab 2009 die ganz grundsätzlichen Kompetenzdebatten abgeflaut zu sein. Sogar die kritische Durchsicht der europäischen Kompetenzordnung der britischen Regierung im Kontext des Brexit („Balance of Competences Review“[226]) hat trotz gegenteiligen Suchauftrags nach sinnvollen Kompetenzrückübertragungsmöglichkeiten nach mehr als zwei Jahren nichts Substantielles ergeben.

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Verbleibende Interpretationsspielräume

Zwischen in der Realität auftretenden Sachfragen und in Texten niedergelegten Kompetenzthemen werden indessen immer Interpretationsspielräume bleiben. Entscheidend für die Stabilität des Rechts dürfte dabei wie in den meisten Mehrebenensystemen letztlich auch für die EU als Rechtsgemeinschaft die Akzeptanz einer maßgeblichen Instanz bei Kompetenzstreitigkeiten sein.

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Offene Fragen

Auch Interpretationsspielräume haben jedoch Grenzen, und es sind längst nicht alle Kompetenzfragen geklärt. So hat sich seit Beginn der Eurokrise 2010 immer wieder die Frage gestellt, ob auf europäischer Ebene ausreichende Kompetenzen zur Bewältigung der Krise bestehen, insbesondere im Bereich der Wirtschaftspolitik. Wegen der Corona-Krise erscheint die begrenzte Unionskompetenz in Gesundheitsfragen in einem deutlich ungünstigeren Licht als früher. Auch die Frage ob und wie sich die Union im Zuge der Krisenbewältigung selbst verschulden kann, ist – wiederum – eine Kompetenzfrage.[227] Die Kompetenzordnung wird sich auch zukünftig weiterentwickeln.

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