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3. Ebenenimmanente und ebenentranszendente Perspektive
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Ursprung der Kompetenzbeanstandung
In Mehrebenensystemen lässt sich differenzieren, ob die Fehlerhaftigkeit und damit Kompetenzwidrigkeit bereits aus dem Recht des Kompetenzträgers (aus ebenenimmanenten Gründen) folgt, sie besteht dann gewissermaßen unmittelbar – auf weitere gleichsam von „außen“ hinzutretende Einwände gegen den Rechtsakt kommt es dann nicht mehr an – oder ob Akte erst durch von „außerhalb“ dieses Rechts des Kompetenzträgers hinzutretendes Recht gewissermaßen kompetenzwidrig werden (aus ebenentranszendenten Gründen[198]). Die Kompetenzwidrigkeit besteht dann mittelbar.