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IV. Andere Kompetenzkontrolleure?
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Umfassende Selbstkontrolle
Jede Kompetenzwahrnehmung ist zugleich auch konkludent ein Vergewissern über das Vorliegen einer Kompetenz. Deswegen sind im Normsetzungsverfahren auch Rat, Europäisches Parlament, Kommission und andere Beteiligte Kompetenzkontrolleinrichtungen. Der Rat ist dabei in besonderem Maße die Institution, in der Belange aus den Mitgliedstaaten geltend gemacht werden können.
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Rolle der nationalen Parlamente bei der Kompetenzkontrolle
Nach vereinzelten frühen – erfolglosen – Versuchen, aus den nationalen Parlamenten heraus Akte der Gemeinschaft aus Kompetenzgründen anzugreifen,[220] bieten heute etliche Bestimmungen auf Vertrags- und Verfassungsebene den nationalen Parlamenten institutionalisierte Kompetenzkontrollmöglichkeiten, die allerdings auf das „Wie“ der Kompetenzwahrnehmung ausgerichtet sind (Subsidiaritätsrüge und -klage).[221] Diese sind bis auf vereinzelte Fälle[222] kaum genutzt worden.
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Ungeeignetheit weiterer Kontrollinstanzen
Daneben sind immer wieder weitere politische oder gerichtsförmige Instanzen vorgeschlagen worden – gerade auch von Richtern des BVerfG.[223] Dazu ist festzuhalten, dass mit dem EuGH bereits ein Kompetenzgericht besteht und demgegenüber die Nachteile genuin neuer Institutionen überwiegen.[224] Der judizielle Dialog bzw. das ständige Gespräch zwischen den Gerichten der verschiedenen Ebenen im Wege des Vorlageverfahrens[225] dürfte nach wie vor großes Konfliktlösungspotential aufweisen.