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III. Beispiel Beihilfenkontrolle
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Subventionskontrollverfahrensrecht
Das Subventionskontrollrecht der Europäischen Union (Beihilfenkontrolle nach Art. 107 f. AEUV) dient der Überwachung und Verhinderung für den Binnenmarkt schädlicher mitgliedstaatlicher Subventionen. In diesem Zusammenhang ist die Union ermächtigt, auch alle zur Durchführung der Art. 107 und 108 AEUV zweckdienlichen Durchführungsverordnungen zu erlassen (Art. 109 AEUV).
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Überlagerung des nationalen Verwaltungsverfahrensrechts
Das europäische Beihilfenverfahrensrecht überlagert das nationale Verwaltungsverfahrensrecht. Die beihilferechtliche Verpflichtung zur Rücknahme begünstigender, aber beihilferechtswidriger Verwaltungsakte hat mit der Rs. Alcan[171] in Deutschland 1997 die Europäisierung des nationalen Verwaltungsrechts erstmals in das breitere Bewusstsein gerückt. Nach dieser Entscheidung des EuGH sind nationale verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschriften zum Vertrauensschutz oder zur Verfristung der Rückzahlungsforderung (§ 48 Abs. 2 und 4 VwVfG) in Fällen der beihilferechtswidrigen Gewährung von Beihilfen so zu handhaben, dass sie der unionsrechtlich gebotenen Rückabwicklung gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV nicht entgegenstehen.[172]
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Weitere Beispiele
Strukturell vergleichbare Überlagerungen allgemeiner verwaltungsverfahrensrechtlicher Institute[173] mit dem Argument, dass das Recht der Union nur so zur effektiven und einheitlichen Anwendung kommen kann,[174] finden sich jenseits des Beihilferechts beispielsweise für eine zollrechtliche Streitigkeit in der Rs. Ciola[175] oder im Kontext der Dienstleistungsfreiheit in der Rs. Kühne & Heitz,[176] wo es u. a. um die Frage ging, ob es eine Rücknahmepflicht unionsrechtswidriger belastender Verwaltungsakte gibt, wenn der belastende Verwaltungsakt bereits in Bestandskraft erwachsen ist.[177]