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2. Ultra-vires-Akte im weiteren Sinne
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Weites Verständnis von Kompetenzüberschreitung
Als Kompetenzüberschreitung im weiteren Sinne kann aber auch die Überschreitung der Rechtsmacht bezeichnet werden, wie sie jegliche aus formellen oder materiellen Gründen rechtswidrige Handlung eines Kompetenzträgers darstellt. Danach besteht nie eine Rechtsgrundlage zur Setzung rechtswidriger Akte. Beispiele für solche Ultra-vires-Akte im weiteren Sinne sind die fehlende örtliche, instanzielle oder funktionelle Zuständigkeit eines Kompetenzträgers (Fragen der Organkompetenz), Verfahrensfehler im weitesten Sinne sowie allgemein Verstöße gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Grundrechte. Der Unterschied zu Ultra-vires-Akten im engeren Sinne besteht darin, dass grundsätzlich eine sachliche Zuständigkeit (Verbandskompetenz) für den fraglichen Rechtsakt besteht.