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V. Das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung

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Grundstein der Kompetenzordnung

Das im Primärrecht heute in Art. 5 EUV verankerte Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung[28] ist der Grundstein der Kompetenzordnung im europäischen Mehrebenensystem.[29] Nach Art. 5 Abs. 2 EUV wird die Union nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben. Mit einer negativen Kompetenznorm[30], die an Art. 30 GG erinnert, wird gleich zweifach (Art. 5 Abs. 2 S. 2 und 4 Abs. 1 EUV) festgehalten, dass alle nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten bei den Mitgliedstaaten verbleiben. Äußerlich und oberflächlich betrachtet ähnelt diese Kompetenzvermutung der Verträge durchaus der Kompetenzzuordnungstechnik, wie sie sich im Grundgesetz findet, wo nach Art. 30 und 70 Abs. 1 GG eine Landeskompetenz angenommen wird, falls sich nicht aus dem Grundgesetz eine explizite oder zumindest implizite Gesetzgebungskompetenz des Bundes entnehmen lässt.

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Finale Kompetenzzuweisungen

Während im Grundgesetz Sachbereiche in Kompetenzkatalogen aufgeführt werden erfolgt die Kompetenzzuweisung der Verträge allerdings im Wesentlichen vermittels Nennung zu erreichender Ziele. Diese funktionelle Methode erscheint aus der Perspektive des deutschen Verfassungsrechts zunächst ungewöhnlich, weist jedoch auch Vorteile wie insbesondere ein erhöhtes Maß an Flexibilität auf.[31]

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