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VI.Die Entwicklung in Deutschland

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Literatur:

Berber, F., Das Staatsideal im Wandel der Weltgeschichte, 2. Aufl. 1978; Böckenförde, E.-W., Geschichte der Rechts- und Staatsphilosophie, 2002; Gusy, C., Die Grundrechte in der Weimarer Republik, Zeitschrift für neuere Rechtsgeschichte 1993, 163; Hartung, F./Commichau, G./Murphy, R., Die Entwicklung der Menschen- und Bürgerrechte von 1776 bis zur Gegenwart, 6. Aufl. 1997; Hofmann, H., Zur Herkunft der Menschenrechtserklärungen, JuS 1988, 841; ders., Die Grundrechte 1789–1949–1989, NJW 1989, 3177; Klippel, D., Politische Freiheit und Freiheitsrechte im deutschen Naturrecht des 18. Jahrhunderts, 1976; Kriele, M., Zur Geschichte der Grund- und Menschenrechte, FS Scupin, 1973, S. 187; Kühne, J.-D., Die Reichsverfassung der Paulskirche, 2. Aufl., 1998; Kröger, K., Grundrechtsentwicklung in Deutschland – von ihren Anfängen bis zur Gegenwart, 1998; Kukk, A., Verfassungsgeschichtliche Aspekte zum Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit, 2000; Link, Chr., Menschenrechte und bürgerliche Freiheit, FS Geiger, 1974, S. 277; Oestreich, G., Geschichte der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Umriss, 2. Aufl. 1978; ders., Die Idee der Menschenrechte in ihrer geschichtlichen Entwicklung; Perry, R./Cooper, J. C., The Sources of our Liberties, Chicago, 1978; Pieroth, B., Geschichte der Grundrechte, Jura 1984, 568; Stourzh, G., Die Konstitutionalisierung der Individualrechte, JZ 1976, 397.

45Häufig wird darauf hingewiesen, dass die Geschichte der Grundrechte in Deutschland im Vergleich zu England, Frankreich und anderen Ländern mit einiger Verspätung beginne.43 Dies entspricht insoweit den Tatsachen, als man die Geschichte der Grundrechte als eine von Verfassungsurkunden abhängige Geschichte ansehen will. Dies ist allerdings eine stark verkürzte Sichtweise.

46Aus ideengeschichtlicher Sicht ist der deutsche Beitrag zur Grundrechtsgeschichte beachtlich. Die europäische Naturrechtstradition, die die Idee eines vom Staat und schließlich sogar vom Glauben unabhängigen Rechtsdenkens formuliert hat, ist neben der spanischen Spätscholastik und dem holländischen Rechtsdenker Hugo Grotius eine in großen Teilen deutsche Entwicklung. Für die Formulierung dieser naturrechtlichen Ansätze sind vor allem Samuel Pufendorf (1632–1694), Gottfried Wilhelm Leibniz (1646–1716), Christian Thomasius (1655–1728) und Christian Wolff (1679–1754) zu nennen.44 Das Naturrecht des späten Mittelalters gipfelte schließlich in der Aufklärung und fand in der transzendentalphilosophischen Fundierung der Philosophie und damit auch der Ethik und des Rechtsdenkens bei Immanuel Kant seinen Höhepunkt. Der Begriff der Menschenwürde entstammt letztlich dieser geistigen Tradition und führte die Idee der Grund- und Menschenrechte zu einer neuen Dimension.

47Zutreffend an der Einschätzung der deutschen Geschichte ist weiterhin, dass die Zahl der den Fürsten abgetrotzten Rechtsgarantien in Form von verbrieften Verfassungsurkunden im Vergleich zu England gering ist. Solche „Freiheitsrechte“, die seit dem hohen Mittelalter in Form von schriftlichen Zusicherungen zwischen Fürst und Ständen – d. h. dem hohen Adel, der Ritterschaft, der Geistlichkeit, manchmal auch der Bauernschaft – festgelegt wurden, hatten das Ziel, die Gewalt des Fürsten zu begrenzen. Ein Beispiel hierfür ist der Tübinger Vertrag von 1514, in dem der politisch gescheiterte Fürst seinen Ständen gewisse Rechte einräumte, etwa die Freiheit der Auswanderung und das Recht zum Widerstand, falls die monarchische Gewalt gegen den Vertrag verstieß.45

Eine wesentliche Bestimmung des Vertrages war die Klausel, dass niemand in Sachen, „wo es Ehre, Leib und Leben betrifft, anders als mit Urteil und Recht gestraft oder getötet, sondern einem jeden nach seinem Verschulden Recht gestattet werden solle“.46 Diese Rechte betrafen jedoch nur den Adel, die einzige Gesellschaftsschicht, die „frei“ war, während die anderen Schichten in einem abgestuften Schutz- und Dienstverhältnis zum Adel standen. Unter Freiheit wurde in diesem Zusammenhang eine Privilegierung verstanden, in der sich die Herrschaft konkretisierte.47

48Mittelalterliche Vorläufer der neuzeitlichen Verfassungen waren die „leges fundamentales“. Diese Rechtsnormen, die meist in Urkunden niedergelegt wurden, behandelten grundlegende Fragen der Organisation des Reiches, insbesondere zur Begrenzung der Herrschaft des Kaisers oder Königs oder zu den Rechten der Stände. Der jeweilige Herrscher war an die leges fundamentales gebunden und konnte sie nicht einseitig abändern. Beispiele hierfür sind das Wormser Konkordat von 1122, die Goldene Bulle von 1356, in der die Königswahl und besondere Vorrechte der Kurfürsten festgelegt wurden, sowie die Reichsreformgesetze Maximilian I. von 1495.

49Die eigentliche, als Begrenzung der staatlichen Gewalt verstandene Manifestierung von Grundrechten beginnt im deutschsprachigen Raum am Ende des 18. Jahrhunderts.

Im Unterschied zu Frankreich und Nordamerika wurden grundrechtliche Positionen zunächst nicht von der Basis des Volkes her durchgesetzt. Sie waren vielmehr Produkte aufgeklärter Fürsten, wie z. B. Friedrichs des Großen oder Josephs II. von Österreich.

So enthielt der Entwurf zum Allgemeinen Gesetzbuch für die Preußischen Staaten von 1791 in seiner Einleitung Bestimmungen über das Verhältnis des Staates zu seinen Bürgern. § 79 EinlPrAGB lautet:

„Die Gesetze und Verordnungen des Staates dürfen die natürliche Freyheit und Rechte der Bürger nicht weiter einschränken, als es der gemeinschaftliche Endzweck erfordert.“

50In dem Abschnitt „Von den Quellen des Rechts“ finden sich weitere Regelungen, die das grundsätzliche Verhältnis des preußischen Staatsdenkens zu den Menschenrechten beleuchten:

§ 90: Die allgemeinen Rechte des Menschen begründen sich auf die natürliche Freyheit, sein eigenes Wohl, ohne Kränkung der Rechte eines Andern, suchen und befördern zu können.

§ 92: Rechte und Pflichten, welche aus Handlungen oder Begebenheiten entspringen, werden allein durch die Gesetze bestimmt.

§ 94: Handlungen, welche weder durch natürliche noch durch positive Gesetze verboten werden, werden erlaubt genannt.

51Im Abschnitt über die Ausübung der Rechte wird formuliert:

§ 95: Soweit jemand ein Recht hat, ist er dasselbe in den gesetzmäßigen Schranken auszuüben befugt.

52Die Vorschrift des § 79 EinlPrAGB, die der heutigen Idee des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nahe kommt, wurde in das nun allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten nicht aufgenommen. Die §§ 90 bis 95 wurden allerdings wörtlich in die §§ 83, 85, 87 und 88 des allgemeinen Landrechts übertragen. Dies ist zwar keine verfassungsrechtliche, sondern der Form nach eine bloß einfachrechtliche Garantie. Diese Garantie formuliert jedoch eine allgemeine Akzeptanz des Naturrechts und nimmt damit bereits ein generelles Freiheitsrecht vorweg, wie wir es erst in Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes wieder finden.

Diese einfachgesetzliche Formulierung von Garantien, die eigentlich Gegenstand einer Verfassungsurkunde sind, sind für die deutschen Staaten durchaus typisch. Da die Verfassungshistoriker, durch das angelsächsische Rechtsdenken geleitet, zumeist solche Rechtsgewährleistungen in Verfassungsurkunden suchen, die in Deutschland selten sind, ist die stark verbreitete, aber unzutreffende These entstanden, in Deutschland hätte es keine grundrechtlichen Garantien in der Geschichte gegeben. Teilweise wird behauptet, diese seien erst ein „Import“ ausländischen Verfassungsdenkens.

Einfaches Gesetzesrecht und in Verfassungsurkunden niedergelegtes Recht unterschiedlich zu bewerten, dürfte aber zumindest für Verfassungsurkunden, die vor dem 19. Jahrhundert entstanden sind, ein rechtstheoretischer Trugschluss sein. Was die Verfassungsurkunde von dem einfachen Gesetz unterscheidet, ist, wenn sie etwas qualitativ Besonderes sein will, vor allen Dingen ihre erschwerte Abänderbarkeit. Diese erschwerte Abänderbarkeit findet sich in Deutschland allerdings erst im Grundgesetz. Sie galt nicht einmal für die Weimarer Reichsverfassung. Auch in anderen Staaten ist sie erst seit dem 20. Jahrhundert typisch. Eine Ausnahme bildet lediglich die Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika, die bereits von Anfang an qualifizierte Anforderungen an ihre Abänderbarkeit stellte.48

53In Österreich erging das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für die Gesamten deutschen Erbländer am 1.6.1811, wo bereits von Rechten der Bürger, allgemeinen Rechten der Person, bürgerlichen Rechten und Personenrechten gesprochen wurde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die – nicht als Verfassungsurkunden fixierten allgemeinen bürgerlichen Gesetze – eine sehr viel höhere Rechtsgarantie im Einzelnen aufwiesen, als die Verfassungsurkunden der angelsächsischen Staaten.

Anfang des 19. Jahrhunderts entstand in den deutschen Ländern auch allmählich eine verfassungsrechtliche Dimension von Grundrechten. Ihre Ausarbeitung verlief allerdings zunächst parallel zu den rein staatsorganisationsrechtlich zu verstehenden Verfassungen. Erste Einräumungen von Rechten, aber auch Pflichten, sind in der Verfassungsurkunde des Königreichs Baiern vom 26.5.1818 genannt. In der Verfassungsurkunde für das Großherzogthum Baden vom 22.8.1818 sind „staatsbürgerliche und politische Rechte der Badener und besondere Zusicherungen“ enthalten. Am 25.9.1819 trat die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg mit „allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staats-Bürger“ in Kraft.

Allerdings darf man nicht verschweigen, dass die in diesen Urkunden genannten Rechte im eigentlichen Sinne nur Rechtsgewährungen von der Gnade der Fürsten waren. Sie wurden nicht als Grundrechte begriffen, die jenseits der fürstlichen Einräumung Bestand haben konnten.

54Dass die tatsächliche und rechtliche Durchsetzung der Grundrechte in Deutschland erst Mitte des 19. Jahrhunderts begann, liegt an einigen besonderen Faktoren.49 Das Bürgertum als Träger des Grundrechtsgedankens war in Deutschland zahlenmäßig klein und aufgrund der Aufteilung des Deutschen Reiches in viele Einzelstaaten zersplittert. Wegen der im Vergleich zu England langsameren wirtschaftlichen Entwicklung hin zu einer Industriegesellschaft erstarkte das Wirtschaftsbürgertum erst später. Auch kämpfte der landbesitzende Adel lange Zeit gegen die Aufgabe seiner Privilegien, die eine allgemeine Grundrechtsgewährleistung mit sich gebracht hätte.50

55Die erste wirkliche Gewährung von Grundrechten – auch unter Verwendung dieses Begriffes – ist in der Reichsverfassung der Frankfurter Nationalversammlung von 1848/1849, der so genannten Paulskirchenverfassung, zu sehen. Sie enthielt im sechsten Abschnitt erstmals einen Katalog der Grundrechte des deutschen Volkes.51 Geregelt waren die Freizügigkeit und Berufsfreiheit (§ 133), die Freiheit der Person (§ 138), die Meinungs- und Pressefreiheit (§ 143), die Glaubens- und Gewissensfreiheit (§ 144), die Freiheit der Religionsausübung (§ 145), die Freiheit von Wissenschaft und Lehre (§ 152), die Versammlungsfreiheit (§ 161) und die Vereinigungsfreiheit (§ 162). Auch Eigentum und Enteignung (§ 164) waren geregelt.

56Der Grundrechtskatalog ist von liberalen Vorstellungen geprägt, er enthält die klassischen Freiheitsrechte der Französischen Revolution. Damit sollte auch eine Abkehr vom Polizeistaat der Zeit des Vormärzes erreicht werden, unter dem insbesondere die liberalen Verfasser der Paulskirchenverfassung zu leiden hatten. Die Grundrechte waren zum einen als subjektive Rechte des Einzelnen ausgestaltet, gegen deren Verletzung die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde beim Reichsgericht bestehen sollte. Zum anderen dienten sie als objektiv-rechtliche Prinzipien der Verfassung. Exekutive und Legislative waren an sie gebunden.

57Die Reichsverfassung scheiterte zwar; der Grundrechtsteil war jedoch seit Dezember 1848 als Reichsgesetz unter dem Titel Gesetz, betreffend die Grundrechte des deutschen Volkes in Kraft. Er wurde erst nach dem endgültigen Scheitern der Reichsverfassung 1851 wieder aufgehoben.

58Das Scheitern der Reichsverfassung führte jedoch nicht dazu, dass das Grundrechtsdenken endgültig in Vergessenheit geriet. In der preußischen Verfassungsurkunde vom 31.1.1850 war ein Grundrechtskatalog enthalten, der im Wesentlichen dem der Reichsverfassung entsprach. Auch die Verfassung von Oldenburg von 1852 enthielt einen derartigen Grundrechtskatalog. Mängel wies dieser Grundrechtskatalog insbesondere im Hinblick auf den Gleichheitssatz auf, der nach preußischer Auffassung nur nach Maßgabe des Gesetzes und nicht für die Gesetze galt, weshalb die Möglichkeit der Einrichtung eines Dreiklassenwahlsystems bestand.

In der Zeit der Reaktion bestimmten Verfassung und Gesetz, das vom Dreiklassenwahlrecht geprägt war, die Bedingungen, unter denen die staatsbürgerlichen Rechte erworben, ausgeübt und verloren wurden. Politische Freiheit wurde unterdrückt, wirtschaftliche Freiheit hingegen gefördert.52 Von der umfassend gewährleisteten Pressefreiheit der Paulskirchenverfassung blieb einzig das Zensurverbot bestehen, über das hinaus jede andere Beschränkung der Pressfreiheit im Weg der Gesetzgebung möglich war.53 Auch bestand die Tendenz, die Freiheitsrechte weiter als bisher einzugrenzen und dort, wo bisher keine Gesetzesvorbehalte bestanden, welche einzufügen.

59Im Hinblick auf die Gesamtkonzeption des zukünftigen Reiches war es um das Grundrechtsdenken schlecht bestellt. Sowohl die Verfassung des Norddeutschen Bundes von 1866 als auch Bismarcks Reichsverfassung von 1871 enthielten keinen Grundrechtskatalog. In der Reichsverfassung von 1871 findet sich einzig die Niederlassungs- und Gewerbefreiheit in Art. 3. Da Grundrechte in den einzelstaatlichen Verfassungen niedergelegt waren und daher die Exekutive der Einzelstaaten als Grundrechtsadressat galt, wurde auf einen Grundrechtskatalog verzichtet.54

60Später wurde das Fehlen von Grundrechten als Mangel empfunden und auf der Ebene unterhalb der Verfassung wurden im Wege der einfachen Gesetzgebung einheitliche Grundrechtsregelungen geschaffen, die materielles Verfassungsrecht55 enthielten. 18 solcher gesetzlicher Grundrechtsnormierungen wurden insgesamt geschaffen, darunter die Freizügigkeit, die Gewerbefreiheit und die Koalitionsfreiheit.56 Auch das Rückwirkungsverbot, die Gewährung des Rechtswegs, die Unabhängigkeit der Gerichte und die Unverletzlichkeit der Wohnung zählten hierzu. Jedoch fehlte es an einigen klassischen Garantien, z. B. an der Gleichheit vor dem Gesetz, der Eigentumsgarantie, dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften und der Wissenschaftsfreiheit. Zudem war die Position der Grundrechte schwach. Dadurch, dass keine dem Art. 1 Abs. 3 vergleichbare Vorrangregelung bestand, konnten die Grundrechte durch einfaches Gesetz aufgehoben werden.57

61Erst die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.8.1919, die so genannte Weimarer Reichsverfassung, enthielt in ihrem zweiten Hauptteil Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen (Art. 109–165), die an die Grundrechte von 1848 anknüpften. Die ersten beiden der insgesamt fünf Abschnitte (Die Einzelperson, Das Gemeinschaftsleben, Religion und Religionsgesellschaften, Bildung und Schule, Das Wirtschaftsleben) enthielten klassische Freiheitsrechte, wie zum Beispiel Freiheit der Person, Freizügigkeit und Meinungsfreiheit.58 Im Dritten Abschnitt waren die Glaubens- und Gewissensfreiheit, sowie das Verhältnis von Staat und Kirche geregelt. Im 4. und 5. Abschnitt gab es Bestimmungen, die soziale und wirtschaftliche Aspekte der Grundrechte berücksichtigten. Die Weimarer Reichsverfassung enthielt somit neben den traditionellen liberalen und demokratischen Rechten auch sozialistische Forderungen.59

Jedoch war die konkrete Ausgestaltung der einzelnen Grundrechte unterschiedlich. Bei solchen, die individuelle Freiheitspositionen zum Inhalt hatten, wurde unmittelbare Geltung angenommen, während die wirtschaftlichen und sozialen Grundrechte als Programmsätze aufgefasst wurden, die nicht einklagbar waren.60 Die Schwäche der Weimarer Reichsverfassung bestand in der Aushöhlbarkeit der Grundrechte, da sie durch Notverordnungen des Reichspräsidenten nach Art. 48 zeitweilig außer Kraft gesetzt werden konnten. Sie waren anfällig für Missbrauch, was sich sofort nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten im Januar 1933 zeigte.

Staatsrecht II

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