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§ 3Die Grundrechte im Grundgesetz

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Anhang A Ü 1 ff. Rn. 1306 ff.

62Im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung finden sich die Grundrechte im 1. Abschnitt des Grundgesetzes. Durch diese Hervorhebung sollte die Abkehr von der nationalsozialistischen Diktatur deutlich gemacht werden.1

Die herausragende Bedeutung der Grundrechte kommt vor allem in Art. 1 Abs. 2 zum Ausdruck:

„Das deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.“

63Gemäß Art. 1 Abs. 3 binden die Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Darin liegt ebenfalls eine bewusste Abwendung von der Rechtsordnung der Weimarer Republik, in der viele Grundrechte als bloße Programmsätze verstanden wurden, die gerichtlich nicht durchgesetzt werden konnten.2

64Als Normen des Verfassungsrechts nehmen die Grundrechte in der Normenhierarchie den obersten Rang ein. Wegen des normativ in Art. 1 Abs. 3 zum Ausdruck kommenden Vorrangs der Verfassung müssen alle anderen Rechtsnormen und Rechtsakte mit den Grundrechten vereinbar sein.3 Die Grundrechte sind daher bei der Anwendung und Auslegung des gesamten Rechts durch die Rechtsprechung und Verwaltung zu beachten.4 Im Rahmen einer grundrechtskonformen Auslegung, einem Unterfall der verfassungskonformen Auslegung, muss von mehreren Auslegungsmöglichkeiten diejenige gewählt werden, die die Grundrechte am besten zur Geltung bringt.5

Staatsrecht II

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