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1.Grundrechte als Abwehrrechte

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Literatur:

Böckenförde, E., Wie werden in Deutschland die Grundrechte im Verfassungsrecht interpretiert?, EuGRZ 2004, 598; Jarass, H. D., Die Grundrechte: Abwehrrechte und objektive Grundsatznormen, in: FS 50 Jahre Bundesverfassungsgericht, 2001, Bd. II, S. 35; Kube, H., Der subjektive Abwehrgehalt der Grundrechte – Zur grundrechtlichen Rüge der Verletzung von Rechten Dritter, DVBl 2005, 721; Lübbe-Wolff, G., Die Grundrechte als Eingriffsabwehrrechte, 1988; Poscher, R., Grundrechte als Abwehrrechte, 2002; Schlink, B., Freiheit durch Eingriffsabwehr – Rekonstruktion der klassischen Grundrechtsfunktion, EuGRZ 1984, 457; Stern, K., Die Schutzpflichtenfunktion der Grundrechte: Eine juristische Entdeckung, DöV, 241; Vosgerau, U., Zur Kollision von Grundrechtsfunktionen, AöR 2008, 346; Voßkuhle, A./Kaiser, A.-B., Grundwissen- Öffentliches Recht: Funktionen der Grundrechte, JuS 2011, 411.

Rechtsprechung:

BVerfGE 7, 198 – Lüth.

71Historisch sind die Grundrechte als Abwehrrechte des Bürgers gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt entwickelt worden; hierin liegt nach wie vor ihre primäre Funktion.1 Zur klassischen Bedeutung der Grundrechte als „status negativus2 führt das BVerfG aus:

„Ohne Zweifel sind die Grundrechte in erster Linie dazu bestimmt, die Freiheitssphäre des Einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu sichern; sie sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Das ergibt sich aus der geistesgeschichtlichen Entwicklung der Grundrechtsidee wie aus den geschichtlichen Vorgängen, die zur Aufnahme von Grundrechten in die Verfassungen der einzelnen Staaten geführt haben. Diesen Sinn haben auch die Grundrechte des Grundgesetzes, das mit der Voranstellung des Grundrechtsabschnitts den Vorrang des Menschen und seiner Würde gegenüber der Macht des Staates betonen wollte.“ 3

72Die Grundrechte als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat schützen die Freiheitssphäre des Einzelnen gegen Eingriffe der öffentlichen Gewalt und garantieren dem Bürger dadurch einen Bereich eigener Entscheidungsfreiheit.4 Als unmittelbar geltendes Recht begründen sie Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gegen den Staat.5 Grundrechtsverpflichtete sind nach Art. 1 Abs. 3 die Legislative, die Exekutive und die Judikative; dies ist gleichbedeutend mit dem Begriff „alle staatliche Gewalt“ in Art. 1 Abs. 1 S. 2.6 Dadurch und durch die weite Auslegung des Schutzbereichs des Art. 2 Abs. 1 wird eine lückenlose Grundrechtsbindung der gesamten öffentlichen Gewalt gewährleistet.7

73Über ihre Funktion als subjektive Abwehrrechte hinaus hat das BVerfG eine Reihe weiterer Dimensionen der Grundrechte entwickelt. Dieser Wandel des Grundrechtsverständnisses hat zu einer erheblichen Erweiterung ihrer Funktionen geführt.8

Staatsrecht II

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