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Teil I:Grundrechte – Allgemeine Lehren A.Geschichte und Begriff § 1Der Begriff der Grundrechte

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1Unter Grundrechten sind diejenigen Rechte des Einzelnen zu verstehen, die ihm – in der Regel durch die Verfassung – als Elementarrechte gegenüber dem Staat verbürgt werden.1

2Eine wesentliche Funktion der Verfassung liegt in der Begrenzung staatlicher Herrschaftsgewalt.2 Diese Begrenzung hat zwei Komponenten: Sie regelt zunächst, in welcher Form diese Herrschaftsgewalt agiert und wie sie sich organisiert, d. h. letztlich, wie sich der staatliche Wille bildet und wie er ausgeübt wird. Dieser Teil des Verfassungsrechts findet sich im Staatsorganisationsrecht. Die andere Begrenzung staatlicher Herrschaftsgewalt ergibt sich aus dem rechtlichen Status der Gewaltunterworfenen. Da die Bildung der staatlichen Gewalt und damit auch die Unterwerfung unter diese Gewalt ein Produkt der Volkssouveränität ist, muss diese Volkssouveränität auch in Gestalt jedes einzelnen Mitgliedes der Volksgemeinschaft dieser Herrschaftsgewalt Grenzen auferlegen. Diese Grenzen formuliert das Grundgesetz in den Grundrechten.

Die Grundrechte sind damit die äußerste Grenze der staatlichen Herrschaftsgewalt im Hinblick auf die ihr unterworfenen Rechtssubjekte.

3Neben dieser allgemeinen Definition wird der Begriff der Grundrechte in der deutschen Rechtswissenschaft auch enger verstanden: Danach sind Grundrechte diejenigen Rechte, die dem Einzelnen in Art. 1 bis 19 GG gewährt werden.3

4Ihrer Rechtsnatur nach sind die Grundrechte subjektiv-öffentliche Rechte. Unter einem subjektiven Recht ist ein Recht zu verstehen, das dem Einzelnen die Rechtsmacht verleiht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu fordern.4 Bei den Grundrechten handelt es sich um subjektiv-öffentliche Rechte, die die Staatsgewalt beschränken und die Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat und den Bürgern regeln.5 Sie sind darauf ausgelegt, dass die von ihnen bezweckten günstigen Wirkungen für den Betroffenen auch gerichtlich durchsetzbar sind.6

Bsp.: Art. 8 Abs. 1 gewährleistet ein subjektives Recht. Wird durch staatliches Handeln eine Versammlung gestört, können die Betroffenen gerichtlich dagegen vorgehen und sich auf Art. 8 Abs. 1 berufen.

Art. 20a enthält dagegen kein subjektives (Grund-)Recht: Gegen staatliche Maßnahmen, die zu Umweltverschmutzung oder Tiersterben führen, kann ein Bürger nicht allein unter Berufung auf Art. 20a gerichtlich vorgehen.

Staatsrecht II

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