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I.Grundrechte, grundrechtsgleiche und grundrechtsähnliche Rechte
Оглавление65Der 1. Abschnitt des Grundgesetzes trägt die Überschrift „Die Grundrechte“. Art. 1–19 garantieren dem Einzelnen wesentliche subjektiv-öffentliche Rechte6, die er mit der Verfassungsbeschwerde durchsetzen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a). Die Vorschriften des 1. Abschnitts enthalten indes nicht nur selbständige Grundrechte, sondern auch ergänzende und begrenzende Bestimmungen sowie sonstige Hilfsnormen.7
66Weitere Grundrechtsgewährleistungen, bei deren Verletzung Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann, finden sich in anderen Abschnitten des Grundgesetzes. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a nennt insofern das Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4), das Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 33), das aktive und passive Wahlrecht nach Art. 38 sowie die prozessualen Rechte der Art. 101, 103 und 104. Man spricht hier von grundrechtsgleichen Rechten.8
67Darüber hinaus gewährt das Grundgesetz weitere Individualrechte, die subjektive Rechtspositionen des Einzelnen begründen und auch gerichtlich geltend gemacht werden können, allerdings nicht zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde berechtigen. Sie werden als grundrechtsähnliche Rechte bezeichnet. Hierzu zählen etwa das Recht auf Gründung von Parteien aus Art. 21 oder die Rechte des Wahlkreisbewerbers aus Art. 48.