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II.Grundrechte und ergänzende Regelungen
ОглавлениеLiteratur:
Kröger, K., Die Entstehung des Grundgesetzes, NJW 1989, 1318; Sachs, M., Die Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes, Jura 1984, 519; Stern, K., Altes und Neues aus der Genese der Grundrechte des Grundgesetzes, JA 1984, 642.
Rechtsprechung:
BVerfGE 6, 376 – kommunale Verfassungsbeschwerde; BVerfGE 6, 445 – Mandatsverlust durch Parteiverbot; BVerfG-K, NVwZ 1988, 523 – Rangierbahnhof München-Nord.
68Über die selbständigen Grundrechtsgewährleistungen hinaus sind in den Vorschriften des 1. Abschnitts weitere Bestimmungen enthalten, die die Grundrechtsnormen ergänzen. Hierbei handelt es sich zum einen um Einschränkungen der Grundrechte durch Gesetzesvorbehalte, so etwa in Art. 2 Abs. 2 S. 3, Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1 S. 2 und Art. 17a. Zum anderen enthalten Art. 1–19 weitere Normen, die die Grundrechte im Allgemeinen betreffen. Hierzu zählen insbesondere die unmittelbare Grundrechtsbindung aller staatlichen Gewalt (Art. 1 Abs. 3), das Verbot des Einzelfallgesetzes (Art. 19 Abs. 1 S. 1), das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 S. 2), die Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 Abs. 2) und die Geltung der Grundrechte für inländische juristische Personen (Art. 19 Abs. 3).9 Mit Ausnahme des Zitiergebots gelten diese allgemeinen Normen auch für die grundrechtsgleichen Rechte.10
69Des Weiteren finden sich im 1. Abschnitt des Grundgesetzes organisationsrechtliche Regelungen, die dem Einzelnen keine subjektiven Rechte verleihen, aber einen thematischen Bezug zu den Grundrechten aufweisen.11 Dies gilt vor allem für Art. 7, der das staatliche Schulwesen regelt und zugleich die Privatschulfreiheit garantiert,12 sowie für Art. 18, der die Grundrechtsverwirkung zum Gegenstand hat.13