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2.Grundrechte als Elemente objektiver Wertordnung

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Literatur:

Alexy, R., Grundrechte als subjektive Rechte und als objektive Normen, Der Staat 1990, 49; Böckenförde, E., Wie werden in Deutschland die Grundrechte im Verfassungsrecht interpretiert?, EuGRZ 2004, 598; Borowski, M., Grundrechte als Prinzipien, 2007; Dolderer, M., Objektive Grundrechtsgehalte, 2000; Dreier, H., Subjektiv- und objektiv-rechtliche Grundrechtsgehalte, Jura 1994, 505; Dürig, G., Zum „Lüth-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts vom 15.1.1958, DÖV 1958, 194; Gostomzyk, T., Grundrechte als objektiv-rechtliche Ordnungsidee, JuS 2004, 949; Jarass, H. D., Grundrechte als Wertentscheidungen bzw. objektive Prinzipien in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, AöR 110 (1985), 363; Ladeur, K., Die objektiv-rechtliche Dimension der wirtschaftlichen Grundrechte, DÖV 2007, 1.

Rechtsprechung:

BVerfGE 7, 198 – Lüth; BVerfGE 49, 89 – Kalkar; BVerfGE 89, 214 – Bürgschaft Familienangehöriger.

74Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG enthalten die grundrechtlichen Verbürgungen nicht nur subjektive Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat, sondern stellen zugleich objektiv-rechtliche Wertentscheidungen der Verfassung dar, die für alle Bereiche der Rechtsordnung gelten und als Richtlinien für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung dienen.9 So hat das BVerfG bereits in der Lüth-Entscheidung ausgeführt,

„dass das Grundgesetz, das keine wertneutrale Ordnung sein will, in seinem Grundrechtsabschnitt auch eine objektive Wertordnung aufgerichtet hat und dass gerade hierin eine prinzipielle Verstärkung der Geltungskraft der Grundrechte zum Ausdruck kommt. Dieses Wertsystem, das seinen Mittelpunkt in der innerhalb der sozialen Gemeinschaft sich frei entfaltenden menschlichen Persönlichkeit und ihrer Würde findet, muss als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gelten; Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung empfangen von ihm Richtlinien und Impulse.“ 10

75Im Laufe der Zeit hat das BVerfG hinsichtlich dieses objektiven Ansatzes verschiedene Begrifflichkeiten verwendet. Neben der bereits angesprochenen „objektiven Wertordnung“ handelt es sich dabei insbesondere um „wertentscheidende Grundsatznormen“, „Wertentscheidung“, oder „objektivrechtlicher Gehalt“. Letztlich ist unter allen Formulierungen eine objektive Bindung des Staates an die Grundrechte zu verstehen.11

76Der objektiv-rechtliche Gehalt der Grundrechte entfaltet eine Ausstrahlungswirkung auf die gesamte Rechtsordnung.12 Darüber hinaus werden aus der in den Grundrechten verankerten objektiven Wertordnung zusätzliche Grundrechtsfunktionen hergeleitet, die über ihre abwehrrechtliche Bedeutung hinausgehen.13 Dies gilt insbesondere für die staatlichen Schutzpflichten und die grundrechtlichen Leistungs- oder Teilhaberechte.14

Staatsrecht II

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