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5.Staatsbürgerliche Rechte

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108Die staatsbürgerlichen Rechte (Aktivbürgerrechte) betreffen die politischen Mitwirkungsbefugnisse, durch die der Einzelne seine Freiheit im und für den Staat betätigt.80 Zu den Staatsbürgerrechten gehören vor allem das aktive und passive Wahlrecht (Art. 38), der Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 Abs. 2), das Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4) sowie das Recht, zwischen Wehr- und Ersatzdienst zu wählen (Art. 4 Abs. 3, Art. 12a Abs. 2).

Staatsrecht II

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