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3.Inländische juristische Personen

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134Eine juristische Person ist inländisch, wenn sich ihr Sitz in Deutschland befindet.70 Entscheidend ist nicht der rechtliche Sitz, sondern der effektive, tatsächliche Sitz der juristischen Person.71 Auf die Staatsangehörigkeit der zusammengeschlossenen natürlichen Personen kommt es nicht an.72

135Das gilt auch, sofern es sich um eine inländische juristische Person handelt, die vollständig im Eigentum eines ausländischen Staates steht. Das in diesem Zusammenhang vorgebrachte Konfusionsargument, nach welchem sich Grundrechtsberechtigung und Grundrechtsverpflichtung gegenseitig ausschließen, kann hier nicht durchgreifen, da der fremde Staat von vornherein nicht verpflichtet ist, die Grundrechte der Menschen in Deutschland zu garantieren und sie entsprechend zu schützen.73 Eine von einem ausländischen Staat gehaltene juristische Person des Privatrechts, die ausschließlich als Wirtschaftssubjekt agiert, verfügt wie andere, rein private Marktteilnehmer weder unmittelbar noch mittelbar über innerstaatliche Machtbefugnisse. Einer solchen juristischen Person droht zudem insofern eine spezifische Gefährdungssituation, als sie – falls ihr die Berufung auf die Grundrechte völlig versagt bleibt – im Gegensatz zu allen anderen Marktteilnehmern gegenüber staatlichen Eingriffen und wirtschaftslenkenden Maßnahmen, die unmittelbar durch Gesetz erfolgen, rechtsschutzlos ist.74 In diesen Fällen ist eine offene Auslegung des Art. 19 Abs. 3 auch mit Blick auf die unionsrechtlich geschützte Niederlassungsfreiheit vorzunehmen.75 Auf diese Weise können auch Brüche zwischen der deutschen und der europäischen Rechtsordnung vermieden werden. Art. 54 Abs. 2 AEUV differenziert in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV nicht zwischen öffentlich-rechtlich organisierten und anderen Unternehmen.76 Somit sind inländische juristische Personen, die im Alleineigentum eines ausländischen Staates stehen, grundsätzlich Grundrechtsträger.77

136Auf ausländische juristische Personen sind die Grundrechte grundsätzlich nicht anwendbar. Eine Ausnahme gilt für juristische Personen, die ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben. Ihnen hat das BVerfG mit Blick auf den Anwendungsvorrang der Grundfreiheiten im Binnenmarkt (Art. 26 Abs. 2 AEUV) und das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 18 Abs. 1 AEUV Grundrechtsschutz zugebilligt und diese angesichts des Wortlauts des Art. 19 Abs. 3 begründungsbedürftige Interpretation konstruktiv auf eine „vertraglich veranlasste Anwendungserweiterung“ des Art. 19 Abs. 3 gestützt.78

Darüber hinaus ist anerkannt, dass sich alle ausländischen juristischen Personen auf die Verfahrensgrundrechte (z. B. Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1) berufen können. Aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit stehen die prozessualen Grundrechte jedem zu, der von dem Verfahren eines Gerichts der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar betroffen wird.79

Staatsrecht II

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