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III.Objektive Grundrechtsfunktionen und subjektive Rechte
ОглавлениеLiteratur:
Alexy, R., Grundrechte als subjektive Rechte und als objektive Normen, Der Staat 1990, 49; Cremer, W., Freiheitsgrundrechte, 2003; Dolderer, M., Objektive Grundrechtsgehalte, 2000; Dreier, H., Subjektiv- und objektiv-rechtliche Grundrechtsgehalte, Jura 1994, 505; Scherzberg, A., Das subjektiv-öffentliche Recht – Grundfragen und Fälle, Jura 2006, 839.
109Unter der Bezeichnung „objektive Grundrechtsfunktionen“ werden im Allgemeinen alle zusätzlichen Grundrechtsfunktionen zusammengefasst, die sich aus dem objektiv-rechtlichen Gehalt der Grundrechte, die als wertentscheidende Grundsatznormen verstanden werden, ergeben und über die abwehrrechtliche Bedeutung der Grundrechte hinausreichen.81 Der Begriff der „objektiven Dimension“ der Grundrechte darf indes nicht missverstanden werden. Denn die Anerkennung der Grundrechte als objektive Wertordnung führt dazu, dass aus den Grundrechten weitergehende subjektive Rechte des Einzelnen hergeleitet werden.82 Dies gilt etwa für Ansprüche aus staatlichen Schutzpflichten zugunsten grundrechtlich garantierter Rechtsgüter, individuelle Leistungs- und Teilhaberechte oder verfahrensrechtliche Rechtspositionen.
110Darüber hinaus verstärkt die in den Grundrechten verkörperte objektive Wertordnung ihre Bedeutung als subjektiv-öffentliche Rechte:
„[Die] Befugnis des einzelnen Grundrechtsträgers, gegenüber der öffentlichen Gewalt die Beachtung der wertentscheidenden Grundsatznorm durchsetzen zu können, gehört zum Inhalt des Individualgrundrechts, dessen Wirkungskraft dadurch verstärkt wird.“83