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2.Beginn und Ende der Grundrechtsfähigkeit natürlicher Personen

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116Träger von Grundrechten kann grundsätzlich jede lebende natürliche Person sein.22 So lässt auch das bürgerliche Recht die Rechtsfähigkeit des Menschen mit der Vollendung der Geburt beginnen (vgl. § 1 BGB). Die Grundrechtsfähigkeit natürlicher Personen endet mit dem Tod. Welcher Zeitpunkt den Tod markiert, ist umstritten und noch nicht bundesverfassungsgerichtlich geklärt. Insoweit käme der sog. Hirntod (also der irreversible Funktionsverlust des Gehirns in seiner Gesamtheit) in Betracht.23 Nach anderer und richtiger Auffassung markiert den verfassungsnormativen Todeszeitpunkt das irreversible Herz-Kreislaufversagen.24

117Die Rechtsprechung hat in Einzelfällen Ausnahmen von diesen Grundsätzen anerkannt. So kommen die Menschenwürde und das Recht auf Leben „jedenfalls ab dem 14. Tag nach der Empfängnis“ auch dem Nasciturus zugute.25 Ob er Grundrechtsträger26 oder nur Begünstigter einer staatlichen Schutzpflicht27 ist, ist streitig, das BVerfG hat dies bislang offen gelassen. Ebenfalls umstritten ist, ob auch eine Grundrechtsberechtigung vor diesem Zeitpunkt in Betracht kommt.28

Anerkannt ist ferner ein allgemeiner Achtungsanspruch des Verstorbenen (postmortaler Persönlichkeitsschutz). Die Rechtsgrundlage ist jedoch umstritten. Während ein Schutz des Verstorbenen aus Art. 2 Abs. 1 als Folge des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von den Zivilgerichten bejaht wird,29 leiten das BVerfG30 und das Schrifttum31 den postmortalen Schutz ausschließlich aus dem Schutz der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 her.

Staatsrecht II

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