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1.Juristische Personen des Privatrechts

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126Das einfache Recht versteht unter juristischen Personen Personenmehrheiten und Organisationen, denen das Privatrecht oder das öffentliche Recht Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit zuerkennt, also die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.51 Hierzu zählen im Privatrecht vor allem Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), rechtsfähige Vereine (e. V.), Stiftungen und Genossenschaften.

127Der Begriff der juristischen Person i. S. d. Art. 19 Abs. 3 geht indes über den Kreis der rechtsfähigen juristischen Personen des Privatrechts hinaus. Erfasst werden auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, soweit diese wenigstens teilrechtsfähig sind.52 Dies gilt insbesondere für den nichtrechtsfähigen Verein, die OHG, die KG, die Partnerschaftsgesellschaft und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.53

128Erforderlich ist eine feste körperschaftsähnliche Organisationsstruktur der nichtrechtsfähigen Vereinigung.54 Maßgeblich ist außerdem, ob das jeweilige Grundrecht ausschließlich individuell oder auch korporativ ausgeübt werden kann.55 Nur wenn

„die Bildung und Betätigung einer juristischen Person Ausdruck der freien Entfaltung der privaten, natürlichen Personen sind, wenn insbesondere der Durchblick auf die hinter den juristischen Personen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen lässt, ist es gerechtfertigt, juristische Personen als Grundrechtsinhaber anzusehen und sie kraft dessen auch in den Schutzbereich bestimmter materieller Grundrechte einzubeziehen.“56

Staatsrecht II

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