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3.Leistungsrechte

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106Anders als die Freiheitsrechte sind Leistungsrechte nicht auf ein staatliches Unterlassen gerichtet, sondern fordern gerade ein positives Handeln des Staates.76 Im Grundgesetz sind Leistungsgrundrechte die Ausnahme. Zu nennen sind etwa der Anspruch jeder Mutter auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft (Art. 6 Abs. 4) sowie das Petitionsrecht des Art. 17,77 das den Staat verpflichtet, auch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens vorgetragene Belange zur Kenntnis zu nehmen.78

Staatsrecht II

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