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§ 5Die Grundrechtsträger I.Begriff und Bedeutung der Grundrechtsfähigkeit

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111Unter Grundrechtsfähigkeit versteht man die Fähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person, Träger von Grundrechten zu sein.1 Grundrechtsträger und damit Grundrechtsberechtigter ist derjenige, dem das Grundrecht zusteht.2 Die Grundrechtsfähigkeit ist mit der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit vergleichbar, aber nicht identisch.3

112Von der Grundrechtsfähigkeit zu unterscheiden ist die Frage der Grundrechtsmündigkeit, also die Fähigkeit natürlicher Personen, Grundrechte, die ihnen zustehen, selbständig ausüben zu dürfen.4 Obwohl Parallelen zur Geschäftsfähigkeit und zur Prozessfähigkeit bestehen, können diese Begriffe mit der Grundrechtsmündigkeit nicht gleichgesetzt werden.5 Insbesondere können auch Minderjährige, die weder nach dem BGB geschäfts- noch nach den Prozessordnungen prozessfähig sind, beteiligtenfähig in Verfassungsbeschwerden sein, wenn sie die Rechtsordnung in dem in Rede stehenden Teilbereich als mündig genug ansieht, die eigenen Rechte geltend zu machen. Ein häufiges Klausurbeispiel findet sich im Bereich religiöser Freiheit, in dem Minderjährige ab Vollendung des 14. Lebensjahres als grundrechtsmündig und damit auch als beteiligtenfähig i. S. v. § 90 Abs. 1 BVerfGG angesehen werden.6

113Bei der Prüfung einer Verfassungsbeschwerde ist die Grundrechtsfähigkeit im Rahmen der Zulässigkeit und der Begründetheit von Bedeutung:

– „Jedermann“ i. S. d. § 90 Abs. 1 BVerfGG und damit beteiligtenfähig ist derjenige, der Träger eines als verletzt gerügten Grundrechts sein kann.7 Die Grundrechtsfähigkeit ist daher bereits innerhalb der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen.

– Für die materielle Grundrechtsprüfung im Rahmen der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde gilt, dass der persönliche Schutzbereich des Grundrechts nur eröffnet ist, wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich des als verletzt gerügten Grundrechts auch grundrechtsfähig ist.8

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