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1.Freiheitsrechte

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104Überwiegend handelt es sich bei den Grundrechten um Freiheitsrechte. Diese schützen bestimmte Handlungsfreiheiten, Freiräume, Freiheitsrechte oder Rechtsgüter des Einzelnen gegen staatliche Eingriffe oder Verletzungen.67 Geschützt sind die menschliche Existenz (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 S. 1), die Freiheit der Person i. S. d. körperlichen Bewegungsfreiheit (Art. 2 Abs. 2 S. 2) und eine Reihe einzelner Lebensbereiche wie die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2), Meinungs-, Informations-, Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit (Art. 5 Abs. 1), Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3), Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1), Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 und 3), Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1), Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1), Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1), Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1) und das Eigentum (Art. 14 Abs. 1 S. 1). Darüber hinaus enthält die Verfassung eine generelle Freiheitsgewährleistung in der allgemeinen Handlungsfreiheit, die die Freiheit umfassend schützt. Die allgemeine Handlungsfreiheit hat damit die Funktion eines Auffanggrundrechtes (Art. 2 Abs. 1).68 Es ergänzt die speziellen Freiheitsrechte, indem es Elemente der Persönlichkeit schützt, die nicht bereits durch die traditionellen Freiheitsgarantien erfasst werden,69 und stellt dadurch die Lückenlosigkeit des grundrechtlichen Freiheitsschutzes sicher.70

Bsp.: Wird einem Einzelnen vom Staat der Besuch des Gottesdienstes verboten, so ist vorrangig die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1) zu prüfen, die allgemeine Handlungsfreiheit tritt dahinter zurück.71 Verbietet eine Behörde dagegen das Reiten im Walde, so findet sich kein spezielles Grundrecht. Das Verbot ist dann an der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1) zu messen.72

Staatsrecht II

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