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4.Anwendbarkeit der Grundrechte „dem Wesen nach“

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137Ob ein Grundrecht dem Wesen nach auf eine Personenvereinigung anwendbar ist, muss für jedes Grundrecht gesondert festgestellt werden. Sofern der Grundrechtsschutz an „Eigenschaften, Äußerungsformen oder Beziehungen anknüpft, die nur natürlichen Personen wesenseigen sind“, kommt eine Erstreckung auf juristische Personen als bloße Zweckgebilde der Rechtsordnung nicht in Betracht.80 Dies gilt vor allem für Grundrechte, die auf die physische Existenz des Menschen bezogen sind.81 Entscheidend ist außerdem, ob das jeweilige Grundrecht nur individuell oder auch korporativ ausgeübt werden kann.82 Geht es um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist entscheidend, ob sich diese in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage befinden. Dies trifft nach der berühmten Ausnahmetrias des Art. 19 Abs. 3 für Kirchen, Universitäten und Rundfunkanstalten zu.83

138Das BVerfG hat z. B. die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1)84, den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1)85 und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1)86 für ihrem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar erklärt. Dagegen kann sich eine juristische Person nicht auf das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit berufen, da dies die physische Existenz einer natürlichen Person voraussetzt. Nicht anwendbar sind ferner die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1), die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 i. V. m. Art. 104), die Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1) und der Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1).87

Staatsrecht II

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