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IV.Grundrechtsverwirkung

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Literatur:

Brenner, M., Grundrechtsschranken und Verwirkung von Grundrechten, DÖV 1995, 60; Butzer, H./Clever, M., Grundrechtsverwirkung nach Art. 18 GG: Doch eine Waffe gegen politische Extremisten?, DÖV 1994, 637; Hlawaty, E., Die Grundrechtsverwirkung des Art. 18 des Bonner Grundgesetzes, 1953; Kessler, H., Die Grundrechtsverwirkung des Art. 18 GG, 1953; Klemmer, P., Die Verwirkung von Grundrechten (Artikel 18 des Grundgesetzes), 1954.

Rechtsprechung:

BVerfGE 10, 118 – behördliches Presseverbot; BVerfGE 11, 282 – Zweiter Vorsitzender der SRP; BVerfGE 25, 44 – KPD-Mitglied; BVerfGE 38, 23 – Deutsche National-Zeitung.

139Die Verwirkung von Grundrechten ist in Art. 18 geregelt. Nach dieser Vorschrift können bestimmte enumerativ genannte Grundrechte, vor allem Kommunikationsgrundrechte wie die Meinungs- und Pressefreiheit, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, aber auch das Eigentum verwirkt werden, wenn sie zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht werden (vgl. Art. 18 S. 1).

140Die Aufnahme dieser Norm in das Grundgesetz beruhte auf der Erkenntnis, dass die Weimarer Reichsverfassung über keine hinreichenden Sicherungsmechanismen zu ihrer eigenen Verteidigung verfügte.88 Die Vorschrift ist Ausdruck des Prinzips der streitbaren oder wehrhaften Demokratie89. Sie steht im Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 2, wonach Vereinigungen verboten werden können, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten.90 In diesem Zusammenhang ist auch Art. 21 Abs. 2 betreffend das Verbot verfassungswidriger Parteien zu sehen.91

141Art. 18 dient der Bekämpfung individueller verfassungsfeindlicher Tätigkeit,92 d. h.

„der Abwehr von Gefahren, die der freiheitlich-demokratischen Grundordnung durch individuelle Betätigung drohen können. Er richtet sich gegen den Einzelnen, der kraft seiner Fähigkeiten und der ihm zur Verfügung stehenden Mittel eine um der Erhaltung der Verfassung willen zu bekämpfende Gefahr schafft.“93

142Die Grundrechtsverwirkung und ihr Ausmaß werden durch das BVerfG ausgesprochen (vgl. Art. 18 S. 2). Das Gericht verfügt, wie auch im Rahmen des Parteiverbots, über das Entscheidungsmonopol.94 Das Verfahren zur Entscheidung über die Grundrechtsverwirkung richtet sich nach §§ 13 Nr. 1, 36 ff. BVerfGG. Gibt das Gericht dem Antrag statt, hat dies zur Folge, dass der Antragsgegner sich nicht mehr auf die verwirkten Grundrechte berufen kann.95 Bisher wurden allerdings alle Anträge nach Art. 18 vom BVerfG als nicht hinreichend begründet zurückgewiesen.96

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