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III.Die Grundrechtsbindung der vollziehenden Gewalt

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152Aufgrund der Verfassungsbindung der Legislative kann die gesetzmäßig handelnde vollziehende Gewalt mit den Grundrechten nicht in Konflikt kommen, sofern sie eine gebundene Entscheidung zu treffen hat. Der Grundrechtsbindung der Exekutive kommt allerdings eine eigenständige Bedeutung zu, wenn sie über eigene Entscheidungsspielräume verfügt, namentlich wenn ihr Ermessen eingeräumt ist.13

Staatsrecht II

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