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3.Begrenzungen des Schutzbereichs

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197Einschränkungen des Schutzbereichs eines Grundrechts können sich bereits aus dem Verfassungstext ergeben. So gewährleistet Art. 8 Abs. 1 die Versammlungsfreiheit nur für friedliche Versammlungen ohne Waffen. Beide Gebote begrenzen von vornherein den sachlichen Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1.28 Daraus lässt sich allerdings kein allgemeiner „Friedlichkeitsvorbehalt“ für die anderen Grundrechte ableiten.29

198Darüber hinaus haben Rechtsprechung und Schrifttum für einzelne Grundrechte weitere Schutzbereichsbegrenzungen angenommen.30

So sollen erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen nach h. M. nicht in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen (Bsp.: Auschwitzlüge31).32 Das BVerfG klammert sie aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 aus, weil sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können.33 Gleiches gilt für unrichtige Zitate.34

Der Schutzbereich der Kunstfreiheit erfasst nach h. M. nicht die „unfriedliche Kunst, die mit Gewaltanwendung verbunden ist.35 Dies ist z. B. beim Besprühen von Bauwerken mit Graffiti der Fall.36 Zur Beschädigung fremden Eigentums hat das BVerfG ausgeführt:

„Diese Gewährleistung [der Kunstfreiheit] hat das Grundgesetz mit keinem Vorbehalt versehen; ihre Reichweite erstreckt sich aber von vorneherein nicht auf die eigenmächtige Inanspruchnahme oder Beeinträchtigung fremden Eigentums zum Zwecke der künstlerischen Entfaltung (sei es im Werk- oder Wirkbereich der Kunst).“ 37

199Gleiches gilt, wenn durch „unfriedliche Kunst“ andere Rechtsgüter Dritter wie Leben, Freiheit oder Ehre eigenmächtig beeinträchtigt werden.38

200Im Übrigen ist bei der Annahme von Schutzbereichsbegrenzungen Zurückhaltung geboten.39 Grundrechtsbeschränkungen durch kollidierendes Verfassungsrecht sind in aller Regel erst im Rahmen der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des Eingriffs zu prüfen.40 Dies gilt nach überwiegender Auffassung auch für vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte.41

Staatsrecht II

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