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I.Begriff und Bedeutung

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145Grundrechtsadressaten sind diejenigen, die durch die Grundrechte verpflichtet werden. Nach Art. 1 Abs. 3 sind dies die Legislative, die Exekutive und die Judikative; dies ist gleichbedeutend mit dem Begriff „alle staatliche Gewalt“ in Art. 1 Abs. 1 S. 2.1 Dadurch wird eine lückenlose Grundrechtsbindung der gesamten öffentlichen Gewalt gewährleistet.2

146Gemäß Art. 1 Abs. 3 binden die Grundrechte die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Darin liegt eine bewusste Abkehr vom Grundrechtsverständnis der Weimarer Reichsverfassung, wonach nur die Verwaltung, nicht aber die Gesetzgebung an die Grundrechte gebunden war.3 Die Grundrechte galten somit nur im Rahmen der Gesetze, während die Gesetze heute nur dann gelten, wenn sie die Grundrechte nicht in unzulässiger Weise einschränken, Art. 1 Abs. 3. Darüber hinaus wurden viele Grundrechte der Weimarer Reichsverfassung als bloße Programmsätze angesehen, deren Verletzung keine rechtlichen Sanktionen zur Folge hatte.4

147Art. 1 Abs. 3 ergänzt für den besonderen Bereich der Grundrechte die Bindungsklausel des Art. 20 Abs. 3, wonach die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind.5 Achtung und Schutz der Menschenwürde ist nach Art. 1 Abs. 1 S. 2 die Verpflichtung „aller staatlichen Gewalt“. Dies entspricht zugleich dem Begriff der „öffentlichen Gewalt“ in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a.6

Staatsrecht II

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