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1.Kreis der als „vollziehende Gewalt“ Grundrechtsverpflichteten

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153Die vollziehende Gewalt wird funktional in die Bereiche Regierung und Verwaltung aufgeteilt.14 Die Verwaltung definiert sich als Teil der vollziehenden Gewalt überwiegend negativ. Verwaltung ist demnach die staatliche Tätigkeit, die funktional nicht Gesetzgebung oder Rechtsprechung ist und auch keine Ausübung von Regierungsfunktionen beinhaltet.15 Positiv definiert, besteht Verwaltungshandeln aus der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben (Gemeinwohlaufgaben) durch konkrete Maßnahmen, die Regierungsentscheidungen und Gesetzesinhalte ausführen (vollziehen).16

Auch diejenigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die ausnahmsweise selbst Grundrechtsberechtigte sein können, unterliegen Dritten gegenüber einer unmittelbaren Grundrechtsbindung.17 Dies gilt etwa für die berufsständischen Kammern (Rechtsanwalts-, Ärzte-, Handwerks- und Handelskammern), die Sozialversicherungsträger, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die staatlichen Universitäten.18

Grundrechtsgebunden sind des Weiteren die sog. Beliehenen, d. h. private Rechtssubjekte, die mit der Wahrnehmung hoheitlicher Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen betraut sind.19 Typische Beispiele für Beliehene sind die Privatschulen, die Sachverständigen des TÜV und der Bezirksschornsteinfeger.20

Staatsrecht II

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