Читать книгу Staatsrecht II - Heinrich Lang - Страница 54
Оглавление160Die Grundrechtsbindung der Rechtsprechung wirkt sich zum einen dahingehend aus, dass die Gerichte im Rahmen von Prozessen die Verfahrensgrundrechte der Beteiligten, vor allem Art. 101, 103 und 104, zu beachten haben.33 Das BVerfG führt hierzu aus:
„Im gerichtlichen Verfahren tritt der Richter den Verfahrensbeteiligten formell und in unmittelbarer Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt gegenüber. Er ist daher nach Art. 1 Abs. 3 bei der Urteilsfindung an die insoweit maßgeblichen Grundrechte gebunden und zu einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung verpflichtet. Das gilt nicht nur für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, sondern auch für den Zivilprozess.“34
161Darüber hinaus ist die Rechtsprechung an die materiellen Grundrechte gebunden, die für den Verlauf des gerichtlichen Verfahrens und das inhaltliche Ergebnis der Entscheidung von Bedeutung sein können.35 Dies gilt in erster Linie für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten und im Strafprozess; im Zivilprozess ist hingegen die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte von Bedeutung.36
162Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sind die Gerichte ferner befugt, die entscheidungserheblichen Normen auf ihre Verfassungsmäßigkeit, also auch auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundrechten, zu überprüfen. Vorkonstitutionelle Gesetze sowie nachkonstitutionelles Recht, das kein förmliches Gesetz des Bundes oder eines Landes ist, darf jedes Gericht wegen Grundrechtswidrigkeit verwerfen.37 Handelt es sich hingegen um ein nach dem 23.5.1949 verkündetes Parlamentsgesetz, so besteht ein Verwerfungsmonopol des BVerfG (vgl. Art. 100 Abs. 1).38