Читать книгу Staatsrecht II - Heinrich Lang - Страница 57

1.Europäisches Primärrecht

Оглавление

174Das europäische Primärrecht wird in erster Linie durch die Verträge (etwa AEUV, EUV etc.)71 sowie das Gewohnheitsrecht72 (vor allem die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Unionsrechts) gebildet. Rechtsakte der EU als solche sind nicht von Art. 1 Abs. 3 erfasst und damit nicht Gegenstand der Bindungswirkung des Grundgesetzes und insbesondere seiner Grundrechte.73 Das BVerfG kann also nicht über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts entscheiden.74

Das europäische Primärrecht ist durch völkerrechtliche Verträge entstanden und wird heute durch die Änderungen dieser Verträge fortentwickelt. Die dafür erforderlichen Zustimmungsgesetze stellen, weil insoweit der deutsche Gesetzgeber in Ausübung deutscher Staatsgewalt tätig wird, Akte der deutschen Staatsgewalt dar und können als solche auch vom BVerfG überprüft werden.75

Staatsrecht II

Подняться наверх