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II. Die Grundrechtsbindung der Gesetzgebung

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148Zur Gesetzgebung7 i. S. v. Art. 1 Abs. 3 zählen Bundestag und Bundesrat sowie die Länderparlamente, nicht dagegen die Gemeinden. Erfasst sind alle gesetzgebenden Organe auf Bundes- und Landesebene.8

149Die Grundrechtsbindung der Gesetzgebung hat zur Folge, dass die Legislative beim Normerlass die Grundrechte nicht missachten darf. Art. 1 Abs. 3 verbietet das grundrechtswidrige Gesetz.9 Gesetze, die den Grundrechten widersprechen, sind materiell verfassungswidrig und können vom BVerfG für nichtig erklärt werden (vgl. § 31 Abs. 2 BVerfGG).

150Über diese negative Verbotswirkung der Bindungsklausel hinaus, in der vor allem der abwehrrechtliche Gehalt der Grundrechte zum Ausdruck kommt, entfaltet Art. 1 Abs. 3 auch eine positive Gebotswirkung, die auf eine grundrechtsmäßige Ausgestaltung der Gesetze gerichtet ist.10 Denn die Grundrechte stellen objektiv-rechtliche Wertentscheidungen der Verfassung dar, die für alle Bereiche der Rechtsordnung gelten und der Gesetzgebung als Richtlinien dienen.11

151Die Grundrechtsbindung des Gesetzgebers gilt auch für den verfassungsändernden Gesetzgeber. Diese Bindung ergibt sich aus Art. 79 Abs. 3 und den sich daraus ergebenden Wertungen.12

Staatsrecht II

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