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II.Eingriff in den Schutzbereich

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Anhang B Sch 1 Rn. 1318; Anhang C Rn. 1323

201Eingriffe der öffentlichen Gewalt in den Schutzbereich eines Grundrechts lösen das Erfordernis einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des staatlichen Handelns aus. Ein Eingriff kann durch einen rechtlichen Einzelakt wie z. B. ein Urteil oder einen Verwaltungsakt, durch eine Rechtsnorm (Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung), aber auch faktisch durch einen Realakt der vollziehenden Gewalt erfolgen.42

Staatsrecht II

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