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V.Grundrechte im „besonderen Gewaltverhältnis“

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Literatur:

Erichsen, H.-U., Grundrechtseingriffe im besonderen Gewaltverhältnis, VerwArch 1972, 441; Kempf, E., Grundrechte im besonderen Gewaltverhältnis, JuS 1972, 701; Loschelder, W., Grundrechte im Sonderstatus, in: Isensee, J./Kirchhof, P. (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band V, 2. Auflage 2000, § 123; Müller-Dietz, H., Grundrechtsbeschränkungen im Strafvollzug, JuS 1976, 88; v. Münch, I., Die Grundrechte des Strafgefangenen, JZ 1958, 73; Sachs, M., Wiederbelebung des besonderen Gewaltverhältnisses?, NWVBl. 2004, 209.

Rechtsprechung:

BVerfGE 33, 1 – Strafgefangene.

143Mit dem Begriff „besonderes Gewaltverhältnis“ (gelegentlich auch Sonderstatusverhältnis oder Sonderrechtsverhältnis genannt) bezeichnete man früher Rechtsverhältnisse, in denen der Einzelne in einer besonders engen Rechts- und Pflichtenbeziehung zum Staat steht, wie dies etwa bei Beamten, Soldaten, Ersatzdienstleistenden, Schülern und Strafgefangenen der Fall ist.97 Die h. M. sah es früher als rechtmäßig an, dass die Grundrechte der in einem Sonderstatusverhältnis Stehenden auch ohne gesetzliche Grundlage oder Ermächtigung, etwa allein durch Dienstordnungen oder Verwaltungsvorschriften, eingeschränkt werden konnten.98

144Das BVerfG hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen.99 Zur Begründung verwies das Gericht vor allem auf Art. 1 Abs. 3, der eine umfassende Bindung aller Staatsgewalt an die Grundrechte vorsieht, und auf Art. 19 Abs. 1 S. 1 („soweit ein Grundrecht ‚durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes‘ eingeschränkt werden kann…“).100 Demnach ist der Staat auch im „besonderen Gewaltverhältnis“ in vollem Umfang unmittelbar an die Grundrechte gebunden, so dass Grundrechtseingriffe aufgrund eines Gesetzesvorbehalts oder durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt sein müssen.101

Staatsrecht II

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