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2.Gleichheitsrechte

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105Im Gegensatz zu den Freiheitsrechten, die vor staatlichen Eingriffen in bestimmte Freiheiten und Rechtsgüter des Grundrechtsträgers schützen, zielen die Gleichheitsrechte auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung; sie führen zu einer relativen Verpflichtung des Staates.73 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 gebietet rein textlich, die Gleichbehandlung aller Menschen vor dem Gesetz, beinhaltet im Kern aber die staatliche Verpflichtung, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.74 Ein Gleichheitsverstoß liegt insbesondere vor, wenn „eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können.“75 Die Differenzierungsverbote der speziellen Gleichheitsrechte knüpfen an bestimmte Merkmale oder Eigenschaften des Grundrechtsträgers an. Dazu zählen Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, der Glaube sowie die religiösen oder politischen Anschauungen (Art. 3 Abs. 3 S. 1). Des Weiteren darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden (Art. 3 Abs. 3 S. 2). Die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ist explizit in Art. 3 Abs. 2 verankert. Zu den speziellen Gleichheitsrechten gehört ferner Art. 6 Abs. 5, wonach nichteheliche den ehelichen Kindern gleichzustellen sind.

Staatsrecht II

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