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4.Prozessuale Grundrechte

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107Die prozessualen Grundrechte (Justizgrundrechte) stehen im Zusammenhang mit dem Rechtsstaatsprinzip, aus dem sich das Gebot eines fairen rechtsstaatlichen (Straf-)Verfahrens ergibt.79 Zu den Verfahrensgrundrechten zählen insbesondere das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4) und der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1). Prozessgrundrechte sind darüber hinaus das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101), der Bestimmtheitsgrundsatz und das Rückwirkungsverbot im Strafrecht („nulla poena sine lege“, Art. 103 Abs. 2), das Verbot mehrfacher Bestrafung („ne bis in idem“, Art. 103 Abs. 3) und die besonderen verfahrensrechtlichen Anforderungen an Freiheitsbeschränkungen und Freiheitsentziehungen (Art. 104).

Staatsrecht II

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