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2.Juristische Personen des öffentlichen Rechts

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129Schwierigkeiten kann auch die Frage bereiten, ob und inwieweit sich juristische Personen des öffentlichen Rechts auf die Grundrechte berufen können. Zu ihnen gehören u. a. Bund, Länder und Gemeinden, die berufsständischen Kammern (Rechtsanwalts-, Ärzte-, Handwerks- und Handelskammern), die Sozialversicherungsträger, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die staatlichen Universitäten und die Kirchen.

130Grundsätzlich sind juristische Personen des öffentlichen Rechts – wie Art. 1 Abs. 3 zeigt – nicht Grundrechtsberechtigte, sondern Grundrechtsverpflichtete.57 Da sie selbst Teil der Staatsgewalt sind, fehlt es an einer grundrechtstypischen Gefährdungslage:58

„Wenn die Grundrechte das Verhältnis des Einzelnen zur öffentlichen Gewalt betreffen, so ist es damit unvereinbar, den Staat selbst zum Teilhaber oder Nutznießer der Grundrechte zu machen; er kann nicht gleichzeitig Adressat und Berechtigter der Grundrechte sein.“59

131Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich daher grundsätzlich nicht auf die Grundrechte berufen, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen.60 Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des BVerfG auch im Bereich privatrechtlicher Betätigung:

„Die Frage, ob einer Gemeinde außerhalb des Bereichs der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 zusteht, ist zu verneinen; die Gemeinde befindet sich auch bei Wahrnehmung nicht-hoheitlicher Tätigkeit in keiner ‚grundrechtstypischen Gefährdungslage‘; sie wird auch in diesem Raum ihres Wirkens durch einen staatlichen Hoheitsakt nicht in gleicher Weise wie eine Privatperson ‚gefährdet‘ und ist mithin auch insoweit nicht ‚grundrechtsschutzbedürftig‘. […] Art. 14 als Grundrecht schützt nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater.“61

132Nicht grundrechtsberechtigt sind auch juristische Personen des Privatrechts, die von einem Träger öffentlicher Verwaltung gegründet werden, um öffentliche Aufgaben, vor allem im Bereich der Daseinsvorsorge, durchzuführen.62 Dies gilt ebenso für gemischt-wirtschaftliche Unternehmen, die von der öffentlichen Hand beherrscht werden; von einer die Grundrechtsbindung auslösenden Beherrschung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn mehr als die Hälfte der Anteile im Eigentum der öffentlichen Hand stehen.63

133Die Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts wird allerdings in zwei Ausnahmefällen anerkannt. Es besteht Einigkeit darüber, dass sich juristische Personen des öffentlichen Rechts, ebenso wie ausländische juristische Personen, auf die prozessualen Grundrechte (z. B. Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1) berufen können, da es sich hierbei um objektive Verfahrensgrundsätze handelt, die für alle an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten gelten.64 Des Weiteren wird ihre Grundrechtsfähigkeit bejaht, wenn ausnahmsweise die betreffende juristische Person des öffentlichen Rechts „unmittelbar dem durch die Grundrechte geschützten Lebensbereich zuzuordnen ist“.65

Aus diesem Grund hat das BVerfG die Grundrechtsfähigkeit der Universitäten und Fakultäten für das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit anerkannt.66 Gleiches gilt für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Träger der Rundfunkfreiheit.67Auch die als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierten Kirchen68 können sich auf die Grundrechte berufen, denn sie wurzeln trotz ihrer öffentlich-rechtlichen Organisation im außerstaatlich-gesellschaftlichen Bereich.69 Man spricht insoweit von der Ausnahmetrias des Art. 19 Abs. 3.

Staatsrecht II

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