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3.Ausstrahlungswirkung der Grundrechte auf das einfache Recht

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Literatur:

Bleckmann, A., Neue Aspekte der Drittwirkung der Grundrechte, DVBl. 1988, 938; Böckenförde, E., Wie werden in Deutschland die Grundrechte im Verfassungsrecht interpretiert?, EuGRZ 2004, 598; Classen, C. D., Die Drittwirkung der Grundrechte in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, AöR 122 (1997), 65; Dürig, G., Zum „Lüth-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts vom 15.1.1958, DÖV 1958, 194; Erichsen, H.-U., Die Drittwirkung der Grundrechte, Jura 1996, 527; Höfling, W., Die Grundrechtsbindung der Staatsgewalt, JA 1995, 431; Oeter, S., „Drittwirkung“ der Grundrechte und die Autonomie des Privatrechts, AöR 1994, 529; Pietzcker, J., Drittwirkung – Schutzpflicht – Eingriff, in: FS Dürig, 1990, S. 345; Rüfner, W., Drittwirkung der Grundrechte, GS Martens, 1987, S. 215; Scherzberg, A., Das subjektiv-öffentliche Recht – Grundfragen und Fälle, Jura 2006, 839; Schnapp, F. E., Die Grundrechtsbindung der Staatsgewalt, JuS 1989, 1; Wagner, R./ de Wall, H., Die sogenannte Drittwirkung der Grundrechte, JA 2011, 734.

Rechtsprechung:

BVerfGE 7, 198 – Lüth; Blinkfüer‘ BVerfGE 45, 187 – lebenslange Freiheitsstrafe.

77Die Grundrechte haben aufgrund ihrer Stellung im Verfassungsgefüge und ihrer Funktion als objektive Wertordnung eine Ausstrahlungswirkung in dem Sinne, dass ihnen Einfluss auf die Bedeutung der Vorschriften sämtlicher Rechtsbereiche zukommt.15 Die Grundrechte sind demnach bei der Anwendung und Auslegung des gesamten Rechts durch die Rechtsprechung und Verwaltung zu beachten.16 Im Rahmen einer grundrechtskonformen Auslegung, einem Unterfall der verfassungskonformen Auslegung, muss von mehreren Auslegungsmöglichkeiten diejenige gewählt werden, die die Grundrechte am besten zur Geltung bringt.17

78Von erheblichem Gewicht ist die Ausstrahlung der Grundrechte im Privatrecht. Sie bedeutet über die Selbstverständlichkeit hinaus, dass sämtliche Normen des Privatrechts mit der Verfassung und insbesondere den Grundrechten in Einklang stehen müssen, dass die Normen des bürgerlichen Rechts bei ihrer Anwendung im Lichte der besonderen Bedeutung der Grundrechte auszulegen sind (mittelbare Drittwirkung der Grundrechte).18 Als „Einbruchstellen“ oder „Einfallstore“ der Grundrechte als Auslegungsdirektiven dienen vor allem unbestimmte Rechtsbegriffe (vgl. § 315 BGB) und die zivilrechtlichen Generalklauseln (§§ 138, 242, 626, 826 BGB)19, in deren Auslegung die Wertentscheidungen der Grundrechte einfließen.20

Bsp.: Eine Umweltschutzorganisation ruft zum Boykott einer Schnellrestaurantkette auf, weil deren Verpackungen extrem viel Müll verursachten. Der Inhaber der Schnellrestaurants verklagt daraufhin die Umweltschutzorganisation auf Schadensersatz aus § 826 BGB. Der Richter hat nun zu beurteilen, ob der Boykottaufruf eine „sittenwidrige“ Schädigung ist. Bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs muss er die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1) angemessen berücksichtigen.21

Staatsrecht II

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