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Die römische Religion sollte nach dem Willen des Augustus mit den ludi saeculares des Jahres 17 v. Chr. der Welt ein neues Zeitalter eröffnen. Es sollte vom Licht Apollos, ‘seines’ Gottes, erfüllt sein und verwirklichen, wonach die Welt am meisten verlangte: den Frieden. Schon 28 v. Chr. war auf einer massenhaft verbreiteten Münze die Friedensgöttin, Pax, erschienen (s. Einbandbild). 9 v. Chr. erhielt dann der Friede des Augustus monumentale Gestalt in der Ara Pacis Augustae auf dem Marsfeld. Alljährliche Opfer der Beamten, Priester und Vestalinnen ließen die Menschen hoffen, daß der Friede Bestand haben werde.

Der Pax Augusta war im Jahre 13 n. Chr. die Iustitia Augusta an die Seite getreten – die in Augustus personifizierte Gerechtigkeit. Die Weihung des Signum Iustitiae Augustae (Fast. Praen., Inscr. It. XIII 2, S. 113) hatte dem Empfinden weiter Kreise Ausdruck gegeben, daß im augusteischen Prinzipat gerade diese Herrschertugend verwirklicht worden war. Vor allem die persönliche Rechtsprechung des Augustus hatte diesen Eindruck erweckt. Sie war aus dem ihm im Jahre 30 v. Chr. verliehenen Recht erwachsen, „auf Anrufung zu richten“ (Cass. Dio 51, 19, 7), und hatte sich auf Zivil- und Strafsachen erstreckt. Ihre Form war die cognitio extra ordinem, die damit in Konkurrenz zum Formular- bzw. Quästionenverfahren trat. Sie bot u. a. den Vorteil, der Billigkeit (aequitas) stärkeres Gewicht gegenüber dem strengen Recht einzuräumen, und genau dies rühmte man an Augustus (Val. Max. 7, 7, 4). Neu wie das ‘Kaisergericht’ als solches waren auch die an dieses gelangenden Apellationen. Mit ihrer Annahme und Delegation an den praetor urbanus bzw. Konsulare (für die einzelnen Provinzen) war der ‘Instanzenzug’ Bestandteil des römischen Gerichtswesens geworden (Suet. Aug. 33, 3).

Augustus hatte sich als Gerichtsherr mit einem Konsilium umgeben, das ihn beim Urteilsspruch beriet. Es waren in der Regel seine Freunde, die er zu diesen Diensten heranzog, doch kam es auch vor, daß er sich an Fachjuristen wandte wie im Falle des L. Cornelius Lentulus (4 n. Chr.), in dem es um die Rechtskraft von letztwilligen Verfügungen ohne feste Form (codicilli) ging. C. Trebatius Testa hatte durch sein (positives) Gutachten diesen Fall entschieden. Augustus war überhaupt bestrebt, den Rechtsgelehrten einen festen Platz in seiner Staatsneuordnung zu geben. So hatte er bestimmten von ihnen die Auszeichnung verliehen, ihre Gutachten kraft seiner auctoritas zu erteilen, „damit das Recht größeres Ansehen erhalte“ (Dig. 1, 2, 2, 49). Im juristischen Lehrbetrieb der augusteischen Zeit waren C. Ateius Capito und M. Antistius Labeo die herausragenden Erscheinungen. Sie standen zu Augustus in einem unterschiedlichen Verhältnis. Ersterer (Capito) hatte als bester Kenner des Sakralrechts bei der Ausrichtung der Säkularspiele (17 v. Chr.) beratend mitgewirkt, letzterer (Labeo) wahrte politisch Distanz und widmete sich ganz seiner literarischen Tätigkeit. Seine umfangreiche Hinterlassenschaft, darunter der berühmte Kommentar zum prätorischen Edikt, führte die ‘klassische’ Zeit der römischen Rechtswissenschaft herauf.

Die Kaiserzeit von Augustus bis Diocletian

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