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1. DAS ERBE DES AUGUSTUS

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In dem seinem Testament beigefügten Tatenbericht hatte Augustus die im Alter von 19 Jahren unternommene Aufstellung eines Heeres als Ausgangspunkt für seinen Aufstieg zum Princeps markiert (Mon. Anc. c. 1). Dementsprechend war der Tag, an dem er offiziell das Kommando über dieses Heer angetreten hatte (7. Januar 43 v. Chr.), in den Festkalendern vermerkt (Fer. Cum., Inscr. It. XIII 2, S. 279). Bei seinem Tode im Jahre 14 n.Chr. hatte Augustus 56 Jahre lang das Imperium ausgeübt. War es zu Anfang ein proprätorisches über 4 Legionen gewesen, so hatte es seit 23 v. Chr. die Form des imperium proconsulare maius und betraf den Oberbefehl über 25 Legionen. Panegyrisch ließ es sich als „Herrschaft über den Erdkreis“ (imperium orbis terrarum) bezeichnen (Altar von Narbo, Corp. Inscr. Lat. XIII 4333, Vorders., Zeile 25 / 26). Diese Macht hatte Augustus im Jahr vor seinem Tode (13 n. Chr.) mit seinem Adoptivsohn Tiberius geteilt. Am 19. August 14 n. Chr. fiel sie diesem in ihrer ganzen Fülle zu.

Dem Imperium des Augustus für den Amtsbereich militiae entsprach in der Stadt Rom (domi) seine Stellung als Inhaber der tribunicia potestas. Sie kam mit ihren vielfältigen Rechten den Vorstellungen des Augustus von seinem Prinzipat so sehr entgegen, daß sie geradezu als dessen Signatur gelten konnte. Als Augustus starb, führte er die tribunicia potestas zum 37. Male in seiner Titulatur. Auch zu diesem „Gipfel“ (summum fastigium, Tac. ann. 3, 56, 2) seiner staatsmännischen Stellung hatte er Tiberius emporsteigen lassen. Der Tod des Augustus machte Tiberius zum alleinigen Inhaber der tribunicia potestas (im 16. Jahr).

Im Hinblick auf seine Leistung für den Staat hatte Augustus den Wunsch geäußert, die Nachwelt möge anerkennen, daß er der res publica die beste Form gegeben habe (Suet. Aug. 28, 2). Dieser optimus status war zustande gekommen durch seinen Verzicht auf die im Bürgerkrieg gegen Antonius erlangte Macht über den Staat. Dadurch hatten Senat und Volk die Verfügungsgewalt über die leges et iura zurückerhalten; der Staat war wiederhergestellt, er konnte auf der Basis des mos maiorum erneuert werden. Es war diese Aufgabe, die Augustus dann von den ‘republikanischen’ Organen übertragen worden war und der er sich erfolgreich unterzogen hatte. Fundamente habe er gelegt, sagte er selbst (Suet. a. O.). Sein Leben lang hatte ihn der Ehrenname „Augustus“ an die Sternstunde des 16. 1. 27 v. Chr. erinnert, als ihm diese Dankesbezeigung des Senats für die Rettung des Staates zuteil geworden war. Bei seinem Ableben ging der Augustus-Name testamentarisch auf Tiberius über.

In seinem Testament hatte Augustus in Erinnerung gerufen, daß er bei seinem Erscheinen auf der politischen Bühne (44 v. Chr.) die von seinem leiblichen Vater Octavius und von seinem Adoptivvater Caesar geerbten Vermögen für Staatszwecke aufgewendet habe und daß er während seines Prinzipats mit den ihm zugefallenen Erbschaften ebenso verfahren sei. Allein für die letzten 20 Jahre belief sich die Summe der ihm von seinen Freunden vermachten Gelder auf 1400 Millionen Sesterzen (Suet. Aug. 101, 3). Demgegenüber nahmen sich die von Augustus für seine Erben Tiberius (2 / 3) und Livia (1 / 3) hinterlassenen 150 Millionen Sesterzen gering aus, sie erhielten ihren Wert erst durch die Angabe der potentiellen Quellen ihrer Mehrung. Insgesamt ließ das Testament Tiberius finanziell an die Stelle des Augustus treten.

Während das Testament des Augustus sein Privatvermögen (patrimonium) betraf, auch wenn große Teile desselben dem Staat zugute gekommen waren, enthielt ein anderes Dokument, das ›Breviarium totius imperii‹ (Suet. Aug. 101, 4), Angaben über die Staatsfinanzen und die mit ihnen zusammenhängenden Machtmittel: Heer und Flotte (opes publicae, Tac. ann. 1, 11, 4). Augustus hatte die Statistik mit eigener Hand geschrieben und sie dem Testament beigefügt. Sie war offenbar für Tiberius bestimmt, der sie dann auch bei passender Gelegenheit im Senat verlesen ließ.

Eine augusteische Hinterlassenschaft besonderer Art war das Forum Augustum mit seiner Galerie der römischen Feldherren, die Rom aus kleinen Anfängen zum „Haupt der Welt“ (Liv. 1, 16, 7) gemacht hatten. Augustus hatte in einem Edikt das römische Volk wissen lassen, daß er an diesen Männern gemessen werden wollte und daß der gleiche Maßstab auch für künftige principes gelten sollte (Suet. Aug. 31, 5). Was ihn selbst anging, so durfte er sich vor allem der Eroberung Ägyptens rühmen. Er hatte aber auch dafür gesorgt, daß Tiberius sich Ruhm erwerben konnte. Zwei Triumphe, über Germanien (7 v. Chr.) und Pannonien/Dalmatien (12 n. Chr.), wiesen ihn als Feldherrn aus, der den Vergleich mit den großen Vorbildern nicht zu scheuen brauchte.

Die Kaiserzeit von Augustus bis Diocletian

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