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2. Anwendungsbereich und Teilgebiete des öffentlichen Finanzrechts

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Der weite Anwendungsbereich des öffentlichen Finanzrechts, das sich mit sämtlichen Einnahmen und Ausgaben aller öffentlichen Institutionen sowie mit deren Vermögen beschäftigt, erklärt sich aus der besonderen Bedeutung der Finanzen für das Gemeinwesen. Nahezu alle staatlichen Aufgaben kosten Geld. Der Staat kann nur durch seine Organe, dh durch Bedienstete handeln, die bezahlt werden müssen. Die Amtsträger wiederum benötigen Sachmittel (zB Gebäude, Fahrzeuge, etc), die beschafft oder selber hergestellt werden. Auch Leistungen oder Infrastruktur, die der Staat seinen Bürgern zur Verfügung stellt (zB Universitäten, Gerichte oder Straßen), müssen finanziert werden.

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Weil staatliches Handeln Geld kostet und die erforderlichen Mittel idR hoheitlich beschafft werden müssen, verfügt der Inhaber der Finanzgewalt[10] über einen besonderen Einfluss auf sämtliche Politikbereiche: Wer zahlt, schafft an (engl.: he who pays the piper calls the tune). Historisch ist daher das Recht, über die Finanzen demokratisch (mit)bestimmen zu können, vom Volk schon recht früh und besonders erbittert erstritten worden. Die Demokratie hat sich seit dem Mittelalter von den Einnahmen (Steuerbewilligung) über die Ausgaben (Budgetrecht) in alle weiteren Politikbereiche vorgekämpft (Rn 44 ff). Auch der amerikanische Unabhängigkeitskrieg stand unter dem Leitsatz „No taxation without representation“[11].

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Heute ist die Entscheidung über Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Hand „grundlegender Teil der demokratischen Selbstgestaltungsfähigkeit im Verfassungsstaat“[12]. Das Budgetrecht, das Recht mit dem jährlichen Haushalt (Rn 568) über die Einnahmen und Ausgaben zu entscheiden, stellt ein „zentrales Element der demokratischen Willensbildung dar“[13] (dazu Rn 64 ff).

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Im modernen Verfassungsstaat des Grundgesetzes ist die Finanzgewalt oder Finanzhoheit – anders als noch im 19. Jhdt. (Rn 46 f) – nichts „Eigenes“ mehr; sie ist ein Aspekt der umfassenden Staatsgewalt[14]. Obwohl es in einzelnen Bereichen Sonderregelungen gibt, die in den folgenden Kapiteln dargestellt werden, unterscheidet sich die Steuer- oder Haushaltsgesetzgebung nicht wesentlich von der „normalen“ (Sach-)Gesetzgebung und wird durch dieselben gesetzgebenden Organe ausgeübt.

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Diese einheitliche Zuordnung ist auch sinnvoll, weil sich die verschiedenen Aspekte praktisch kaum trennen lassen. Den Fachgesetzen kommt, auch wenn diese „finanzwirksam“ sind, also Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben des Staates haben, stets Vorrang zu[15]. Der Haushalt normiert die öffentlichen Ausgaben nicht, er finanziert sie nur[16]. Einnahmen und Ausgaben, für die eine gesetzliche Grundlage erforderlich ist, werden durch seine Ansätze nicht gerechtfertigt, gesetzlich vorgeschriebene Ausgaben aber durch sie auch nicht behindert, § 3 Abs. 2 HGrG. In beidem gibt allein die materielle Rechtslage den Ausschlag[17].

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Die wichtigsten Teilbereiche des öffentlichen Finanzrechts lassen sich am Weg des Geldes durch die „Finger“ des Staates deutlich machen: Der Staat muss das Geld einnehmen (Steuerrecht), er muss es verteilen (Finanzausgleichsrecht) und schließlich wieder ausgeben (Haushaltsrecht).

Öffentliches Finanzrecht

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