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I. Das Budgetrecht als „Königsrecht“ des Parlaments

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Schon mit Rücksicht auf die historische Entwicklung, wegen der besonderen Bedeutung, die die Mitwirkung zunächst der Stände und später auch des Volkes an der Finanzgesetzgebung für die Demokratisierung in Europa hatte (Rn 14, 46), ist die Finanzhoheit ein „Identitätskern der Verfassung“[1] und das Budgetrecht eines der wesentlichen Instrumente der parlamentarischen Regierungskontrolle, die die rechtsstaatliche Demokratie entscheidend prägt[2].

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Sowohl die Steuerbewilligung durch den Gesetzgeber[3] als auch die Haushaltsplanung durch das Parlament sind für die deutsche Finanzverfassung konstitutiv. Der Gesetzgeber hat im Verhältnis zu den anderen an der Aufstellung des Haushaltsplans beteiligten Verfassungsorganen eine „überragende verfassungsrechtliche Stellung“[4].

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Diese besondere Stellung kommt nach der Rspr des BVerfG auch darin zum Ausdruck, dass Bundestag und Bundesrat berechtigt und verpflichtet sind, den Haushaltsvollzug der Bundesregierung zu kontrollieren[5]. Der Haushaltsplan, der nach Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG durch das Haushaltsgesetz festgestellt wird, ist nicht nur ein Wirtschaftsplan, sondern zugleich ein staatsleitender Hoheitsakt in Gesetzesform[6].

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Wenn das Budgetrecht aus diesem Grund auch als „Königsrecht des Parlaments“ bezeichnet wird[7], unterstreicht dies zu Recht den Stellenwert der Finanzhoheit für die Politik insgesamt. Das Schlagwort ist aber zumindest insoweit schief, als gerade Steuerbewilligung und Budgetrecht dem König historisch schon recht früh abgerungen wurden (Rn 44).

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