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1. Auftragsverwaltung (Art. 104a Abs. 2 GG)

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Eine erste wichtige Abweichung vom Konnexitätsprinzip folgt aus Art. 104a Abs. 2 GG. Danach trägt der Bund diejenigen Zweckausgaben, die den Ländern daraus entstehen, dass sie im Auftrage des Bundes handeln. Dies betrifft die Ausführung von Bundesgesetzen in Bundesauftragsverwaltung (Art. 85 GG), aber auch Fälle der Art. 90 Abs. 3 oder Art. 87d Abs. 2 GG, in denen die Auftragsverwaltung über die Gesetzesausführung hinaus auf den gesamten Sachbereich ausgedehnt ist[33]. Keine Anwendung findet die Vorschrift auf Gesetze die gem. Art. 104a Abs. 3 GG im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. Abs. 3 begründet eine gegenüber dem Abs. 2 vorrangige Spezialregelung.

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Denkbar erscheint es, die Ausgabentragung des Bundes nach Abs. 2 nicht als Durchbrechung, sondern als Bestätigung des Konnexitätsprinzips zu sehen[34]. So ließe sich argumentieren, dass Länder – soweit sie im Auftrage des Bundes tätig werden – keine eigene Aufgabe, sondern eine dem Bund obliegende Aufgabe, eben in dessen Auftrag, erledigen. Anderseits sind es nicht fachaufsichtliche Maßnahmen des Bundes, die sich unmittelbar kostenauslösend auswirken. Vielmehr ergeben sich die Ausgaben aus dem Verwaltungshandeln der Länder, zu deren Wahrnehmung diese verfassungsrechtlich angehalten sind. Es gilt in der Folge zwischen der Wahrnehmungsverantwortung des Bundes und der für das Konnexitätsprinzip maßgebenden Wahrnehmungszuständigkeit der Länder zu unterscheiden[35].

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Hintergrund der Regelung des Art. 104a Abs. 2 GG ist – neben der Entlastung der Länderhaushalte – wiederum eine verwaltungsökonomische Überlegung: Um den effizienten Umgang mit öffentlichen Mitteln zu gewährleisten, sollen Steuerungsoptionen und Finanzzuständigkeit gebündelt werden. Im Gegensatz zur Landesverwaltung nach Art. 30 GG bzw Art. 83 GG sieht Art. 85 GG weitreichende Befugnisse des Bundes zur Einflussnahme auf die Art und Weise der Verwaltung vor. Der Bund kann die Einrichtung von Behörden und das Verwaltungsverfahren[36] mit Zustimmung des Bundesrates ohne Abweichungsmöglichkeit der Länder regeln. Auch können Bundesbehörden Weisungen aussprechen und neben der Gesetzmäßigkeit auch über die Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns entscheiden (Fachaufsicht). Diese Befugnisse können sich stark auf die finanziellen Folgen des administrativen Handelns auswirken und rechtfertigen die Übernahme der Finanzierungsverantwortung durch den Bund.

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Vor diesem ökonomischen Hintergrund ist auch die Haftungsbestimmung des Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GG zu sehen. Danach haften Bund und Länder im Verhältnis zueinander für finanzielle Nachteile, die aus fehlerhaftem Verwaltungshandeln resultieren. Relevanz erlangt die Regelung nur in Fällen, in denen Aufgabenzuständigkeit und Finanzierungslast für Zweckausgaben auseinanderfallen[37]. Damit wird sie vor allem im Bereich der Auftragsverwaltung bedeutsam, da hier sämtliche Zweckausgaben vom Bund getragen werden. Über die Anspruchsgrundlage des Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GG und die Gefahr der Haftung bleibt der ausführenden Stelle auch dann ein Anreiz zu ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung erhalten, wenn sie grds keine Finanzierungsverantwortung trifft. Da der Gesetzgeber dem Auftrag zur näheren Ausgestaltung der Haftung nach Art. 104a Abs. 5 Satz 2 GG bislang nicht nachgekommen ist, bleibt die Haftung auf schwerwiegende Verletzungen der dienst- und arbeitsrechtlichen Hauptpflichten (Kernbereich) beschränkt und setzt Verschulden voraus[38].

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