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c) Verwaltung (Art. 83 ff GG)

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Bei der Verteilung exekutiver Aufgaben, die finanzwirtschaftlich den größten Anteil haben, ist zwischen sog. gesetzesakzessorischer Verwaltung und anderen Verwaltungstätigkeiten zu unterscheiden. Die nicht-gesetzesakzessorische Verwaltung umfasst diejenigen Bereiche, die nicht unmittelbar dem Vollzug von Gesetzen dienen. Hierunter fallen insb freiwillige Maßnahmen der Daseinsvorsorge, ebenso wie Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur. Für diesen Bereich beinhaltet das Grundgesetz keine konkreten Regelungen; gem. Art. 30 GG handelt es sich damit grds um Aufgaben der Länder[8].

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Die Verteilung der Kompetenzen für die gesetzesakzessorische Verwaltung ist in den Art. 83 ff GG geregelt. Im Regelfall führen die Länder nicht nur ihre eigenen (Landes-)Gesetze, sondern auch die Bundesgesetze aus – und tragen damit die Hauptlast der Verwaltung, während die Bundesverwaltung auf wenige, einzeln benannte Bereiche beschränkt ist (Art. 86 ff GG).

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Bei der Ausführung von Bundesgesetzen sind drei Varianten zu unterscheiden: Die Gesetzesausführung durch die Länder als eigene Angelegenheit (Art. 84 GG), die Ausführung durch die Länder im Auftrage des Bundes (Art. 85) und die Ausführung der Gesetze durch den Bund selbst (bundeseigene Verwaltung, Art. 86 GG). Während bei letzterer die Ausführung durch den Bund mittels bundeseigener Behörden oder bundesunmittelbarer Körperschaften bzw Anstalten des öffentlichen Rechts erfolgt, unterscheiden sich der landeseigene Vollzug von Bundesrecht (Art. 84 GG) und die Bundesauftragsverwaltung (Art. 85 GG) hinsichtlich der Einflussmöglichkeiten des Bundes.

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Erfolgt die Ausführung durch die Länder als eigene Angelegenheit kommt dem Bund grds nur die Rechtsaufsicht zu. Er ist gem. Art. 84 Abs. 3 GG darauf beschränkt, die Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns zu überprüfen. Findet die Ausführung dagegen als Auftragsangelegenheit statt, bestimmt der Bund zudem auch über die Zweckmäßigkeit. Er kann auf Grund von Art. 85 Abs. 2 GG allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen oder auf Grund von Art. 85 Abs. 3 GG Weisungen auch im Einzelfall erteilen. Neben der Rechts- besteht also auch eine Fachaufsicht des Bundes (Art. 85 Abs. 4 GG).

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Regelfall der Gesetzesausführung ist gem. Art. 83 GG die Ausführung durch die Länder als eigene Angelegenheit. Auftragsverwaltung und bundeseigene Verwaltung kommen nur in den ausdrücklich im Grundgesetz bestimmten oder zugelassenen Fällen in Betracht.

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So werden in bundeseigener Verwaltung zB der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung, die Luft- und Eisenbahnverkehrsverwaltung und die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schifffahrt[9] geführt (Art. 87 Abs. 1, 87d Abs. 1, 87e Abs. 1 GG). Als bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes werden gem. Art. 87 Abs. 2 und 3 GG bestimmte Träger der Sozialversicherung geführt (zB die Bundesagentur für Arbeit). Die Bundesautobahnen werden vom Bund (Art. 90 Abs. 2 GG), die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs von den Ländern in Bundesauftragsverwaltung verwaltet (Art. 90 Abs. 3 GG[10]). Auch das Atomgesetz wird zT im Auftrage des Bundes von den Ländern ausgeführt (Art. 87c GG iVm § 24 Abs. 1 Satz 1 AtomG). Im Bereich der Finanzverwaltung sind alle drei Varianten denkbar (Art. 108 Abs. 1–3 GG).

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Ein besonderer Fall der Bundesauftragsverwaltung ergibt sich über Art. 104a Abs. 3 GG bei Geldleistungsgesetzen. Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, dass die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden (Art. 104a Abs. 3 Satz 1 GG). Wenn in einem solchen Fall der Bund mindestens die Hälfte der Ausgaben trägt, wird das Gesetz – unabhängig vom Sachgebiet – im Auftrage des Bundes durchgeführt (Art. 104a Abs. 3 Satz 2 GG). Hier wirkt also die Finanzverfassung auf den staatsorganisationsrechtlichen Bereich zurück[11]. Im Bereich der übrigen Bundesauftragsverwaltung trägt der Bund gem. Art. 104a Abs. 2 GG die sich daraus ergebenden Ausgaben (s. näher Rn 128 ff).

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