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a) Gesetzgebung (Art. 70 ff GG)

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Für den Bereich der Gesetzgebung enthalten die Art. 70 ff GG Kompetenztitel, aufgrund derer der Bund zum Erlass von Gesetzen befugt ist. Diese den Katalogen der Art. 73 und 74 GG zu entnehmenden Zuweisungen kehren im Ergebnis den Grundsatz der Länderzuständigkeit nahezu um und übertragen wesentliche Bereiche der Gesetzgebung auf den Bund. Bedeutende Zuständigkeitsfelder der Landesgesetzgebung bleiben aber insb das Recht der Gefahrenabwehr, die schulische Bildung, der Kulturbereich sowie das Kommunalrecht[7].

Öffentliches Finanzrecht

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