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4. Verbot der Fremd- und Mischfinanzierung

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Art. 104a Abs. 1 GG verlangt, dass Bund und Länder die sich aus ihrer Aufgabenwahrnehmung ergebenden Ausgaben gesondert finanzieren. Neben dem Gebot, die aus der eigenen Zuständigkeit resultierenden Kosten zu tragen, begründet die Bestimmung auch ein grds Verbot der Fremd- und Mischfinanzierung. Eine finanzielle Beteiligung an der Erledigung fremder Verwaltungsaufgaben ist für Bund und Länder grds unzulässig.

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Hintergrund dieses Verbots ist nicht nur das Bemühen um Transparenz, sondern vor allem die Befürchtung, die im Grundgesetz vorgesehene Eigenstaatlichkeit der Länder (Art. 20 Abs. 1, Art. 79 Abs. 3 GG) und die föderale Vielfalt könnte durch die Möglichkeit des Bundes, den Ländern „goldene Zügel“ anzulegen[24], gefährdet werden. Im Kern zielt die Norm auf ein Verbot von Finanzhilfen des Bundes an die Länder (zu den Ausnahmen s. Rn 126 ff). Gleiches muss aber angesichts des Wortlauts („gesondert“) und mit Blick auf die finanzwirtschaftliche Selbstständigkeit von Bund und Ländern (Art. 109 Abs. 1 GG) auch umgekehrt[25] sowie für die Beziehungen der Länder untereinander gelten (str)[26]. Durch das Verbot der Mischfinanzierung ausgeschlossen ist sowohl die einseitige Auferlegung von Lasten als auch die einvernehmliche Vereinbarung über die Tragung der Ausgaben für bestimmte Aufgaben, soweit das Grundgesetz nicht eine Ausnahme vorsieht[27].

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Im Fall 3 b) (Rn 96) gehört das Unterhalten von Bildungseinrichtungen in den Bereich der nicht gesetzesakzessorischen Leistungsverwaltung. Zuständig für die Gründung und den Bau neuer Hochschulen sind gem. Art. 30 GG die Länder. Wenn sie diese Aufgabe wahrnehmen, müssen sie auf Grund des Art. 104a Abs. 1 GG auch die entsprechenden Ausgaben tragen. Die Zulässigkeit der (Mit-)Finanzierung einer Bremer Universität durch das Land Niedersachsen könnte daher eine gem. Art. 104a Abs. 1 GG unzulässige Mischfinanzierung sein. Nach dem Wortlaut zielt Art. 104a Abs. 1 GG zunächst (nur) auf eine Abgrenzung der Finanzierungsverantwortung zwischen Bund und Ländern. Das Verhältnis der Länder untereinander wird nicht ausdrücklich einbezogen, es wird allerdings auch nicht ausgeschlossen. Ein Abhängigkeitsverhältnis („goldene Zügel“) kann sich indes auch zwischen finanzstarken und finanzschwachen Bundesländern entwickeln[28]. Systematisch lässt sich aus Art. 104a Abs. 6 GG schließen, dass Art. 104a GG (ähnlich: Art. 109 Abs. 1 GG) das finanzielle Verhältnis auch der Länder untereinander betrifft[29]. Art. 104a Abs. 6 Satz 1 GG spricht im Wortlaut ebenfalls nur von „Bund und Länder[n]“, meint aber einzelne Länder und gilt auch horizontal[30]. Finanzielle Unterstützung kann durch Niedersachsen also nicht ohne Weiteres geleistet werden. Abzugrenzen ist das Verbot von Finanzierungshilfen unter den Ländern von zulässigen Beteiligungen an Gemeinschaftsprojekten im Hochschulbereich iSv Art. 91b GG (Rn 144).

Erster Teil Staatliche Ebene: Bund und Länder§ 3 Staatliche Ausgaben › II. Ausnahmen vom Konnexitätsprinzip

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