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3. Finanzierung von Gemeinschaftsaufgaben (Art. 91a–91e GG)
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Für eine eindeutige Zuordnung der Lastentragung nach dem Konnexitätsprinzip des Art. 104a Abs. 1 GG ist eine klare Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Bund und Ländern notwendig. Wenn die wahrzunehmende Aufgabe vollständig in den Zuständigkeitsbereich eines Rechtsträgers eingeordnet werden kann, so folgt daraus auch eine klare Zuweisung der Finanzierungslast. Fielen Aufgaben in den Zuständigkeitsbereich sowohl des Bundes als auch eines oder mehrerer Länder, wäre eine komplizierte Ermittlung der Kostenanteile notwendig[44]. In seiner Grundausrichtung ist das Grundgesetz darauf bedacht, die Verantwortungsbereiche möglichst eindeutig aufzuteilen[45] – es gibt keine „Doppelkompetenz“. Dennoch sieht es auf einigen Gebieten eine kooperative Zuständigkeit von Bund und Ländern vor (Mischverwaltung) und trifft dabei auch spezielle Regelungen über die Finanzierung.