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2. Geldleistungsgesetze (Art. 104a Abs. 3 GG)

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Art. 104a Abs. 3 GG ermöglicht dem Bund die Finanzierung von Zweckausgaben, die den Ländern aus der Ausführung von Bundesgesetzen entstehen, die Geldleistungen gewähren. Die Beteiligung muss dabei in dem jeweiligen Gesetz normiert werden. Erfasst werden nur Gesetze, die von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt werden, da der Bund die Zweckausgaben der Auftragsverwaltung bereits nach Abs. 2 trägt.

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Der Bestimmung liegt die Überlegung zu Grunde, dass Geldleistungsgesetze die Voraussetzungen für die Gewährung detailliert regeln und der Verwaltung auf Rechtsfolgenseite nur geringfügige Spielräume überlassen. Den ausführenden Ländern verbleiben also nur geringere Steuerungs- und Einsparpotenziale. Übernimmt der Bund in diesen Fällen mind. die Hälfte der Zweckausgaben, führt dies zur Auftragsverwaltung, Art. 104a Abs. 3 Satz 2 GG, dh der Bund erhält die in Art. 85 GG vorgesehenen Eingriffsbefugnisse.

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Geldleistungen sind einmalige oder laufende Zuwendungen aus öffentlichen Mittel an Dritte, die nicht Gegenleistung für eine empfangene Leistung sind[39]. Sie werden „gewährt“, wenn die Leistung freiwillig durch den Staat geleistet wird, dh die Geldleistung nicht aus einer schadensrechtlichen oder vertraglichen Verpflichtung herrührt[40]. Beispiele für Regelwerke, in denen sich der Bund an der Finanzierung der Zweckausgaben beteiligt, sind das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz[41] oder das Bundesausbildungsförderungsgesetz[42].

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Diskutiert wird, ob der Bund auf Grundlage des Art. 104a Abs. 3 GG auch ermächtigt ist, sich an der Finanzierung von geldwerten Sach- und Dienstleistungen zu beteiligen (zB im Bereich des Sozialrechts), zumal die Art der Leistungsgewährung regelmäßig keinen erheblichen Einfluss auf die finanzielle Belastung für den ausführenden Rechtsträger hat[43]. Für ein solches Verständnis könnte Art. 104a Abs. 4 GG sprechen, der zum Schutz der Länderhaushalte die Zustimmung des Bundesrates zu solchen Gesetzen vorsieht, die die Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten verpflichten, wenn daraus entstehende Zweckausgaben von den Ländern zu tragen sind. Allerdings ist der Wortlaut des Abs. 3 weiterhin auf Geldleistungen beschränkt, so dass man im geltenden Verfassungsrecht von einem gestuften System ausgehen muss: Während der Bund bei unmittelbaren Geldleistungen mitfinanzieren darf, bleibt es bei Sach- und Dienstleistungen bei der (nur) verfahrensrechtlichen Sicherung der Länder.

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