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II. Ausnahmen vom Konnexitätsprinzip

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Grds orientiert sich die verfassungsrechtliche Finanzierungszuständigkeit am Prinzip der Durchführungskonnexität, Art. 104a Abs. 1 GG. Nicht immer wird dieses Prinzip aber den politischen Realitäten und den berechtigten Interessen von Bund und Ländern gerecht (Rn 118). Daher sieht das Grundgesetz Ausnahmen und Abweichungen vom Konnexitätsprinzip vor und erlaubt in einzelnen Bereichen sowohl eine Mischfinanzierung als auch ein Verschieben der Lastentragung.

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Eine Alternative zur Abweichung vom Konnexitätsgrundsatz in einzelnen Bereichen wäre die jeweilige Anpassung der Einnahmeverteilung zwischen Bund und Ländern. Das Grundgesetz bietet hierzu im Bereich der Umsatzsteuerverteilung in Art. 106 Abs. 3 GG einen entsprechenden Mechanismus. In der politischen Praxis ist dieses „Scharnier“ jedoch „eingerostet“[31] und in den letzten Jahren zunehmend durch Festbetragslösungen ersetzt worden[32].

Öffentliches Finanzrecht

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