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I. Grundsatz der Konnexität (Art. 104a Abs. 1 GG)

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Staatsfinanzierung ist nicht Selbstzweck, sondern sie muss den Staat in die Lage versetzen, die von ihm wahrzunehmenden Aufgaben angemessen zu erfüllen. Aufgaben verursachen Ausgaben, Ausgaben müssen durch Einnahmen gedeckt werden. Dies gilt für den staatlichen Finanzbedarf insgesamt, der sich an den staatlichen Aufgaben orientieren muss[1], es gilt aber auch für jede einzelne staatliche Ebene. Welchen Finanzbedarf die einzelnen Verwaltungseinheiten haben, richtet sich nach den von diesen jeweils wahrzunehmenden Aufgaben.

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Im Bundesstaat sind die staatlichen Aufgaben auf die verschiedenen staatlichen Ebenen verteilt. Zuständig ist nicht ein einzelner Rechtsträger, die Kompetenzen werden im Grundgesetz vielmehr zwischen Bund und Ländern aufgeteilt[2]. Gem. Art. 30 GG ist die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.

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Die Grundregel für die Finanzierung der staatlichen Aufgaben findet sich nicht im Zusammenhang mit den Sachregelungen, sondern zu Beginn der sog. Finanzverfassung (X. Abschnitt des GG). Art. 104a Abs. 1 GG sieht vor, dass Bund und Länder gesondert die Ausgaben tragen, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben[3]. Auf diese Weise verankert das Grundgesetz das sog. Konnexitätsprinzip[4], den Zusammenhang zwischen sachlicher Zuständigkeit und Finanzierungsverantwortung.

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Die Finanzierungslast folgt gem. Art. 104a Abs. 1 GG der Zuständigkeit einer staatlichen Ebene für eine bestimmte Aufgabe („ihrer Aufgaben“) und schafft in der Folge eine kausale Verknüpfung zwischen der Aufgabenerledigung und Ausgabenlast („aus der Wahrnehmung“). Art. 104a GG betrifft zunächst nur den Bund und die Länder, es behandelt die Kommunen als Teile des betreffenden Landes[5]. Allerdings gilt im Verhältnis der Länder zu den Kommunen ein vergleichbares Konnexitätsprinzip (dazu Rn 938, 1050 ff).

Öffentliches Finanzrecht

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