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§ 3 Staatliche Ausgaben

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Inhaltsverzeichnis

I. Grundsatz der Konnexität (Art. 104a Abs. 1 GG)

II. Ausnahmen vom Konnexitätsprinzip

III. Ausgaben im Zusammenhang mit der Europäischen Union (Art. 104a Abs. 6 GG)

IV. Subventionen und Steuervergünstigungen

Literatur:

M. v. Bar/Ch. Brzezinski, Die Beteiligung des Bundes an Investitionen in die Bildungsinfrastruktur, DVBl 2018, 759; D. Buscher, Der Bundesstaat in Zeiten der Finanzkrise, 2010; H.-U. Erichsen, Die Konnexität von Aufgabe und Finanzierungskompetenz im Bund-Länderverhältnis, 1968; U. Häde, Entflechtung und Verflechtung, ZG 2009, 1; P. M. Huber, Klarere Verantwortungsteilung von Bund, Ländern und Kommunen?, Gutachten D zum 65. DJT, 2004; H. Meyer, Der Stuttgarter Bahnkonflikt aus der Sicht der Finanzverfassung, DVBl 2011, 449; C. Pielke, Das Konnexitätsprinzip in der deutschen Finanzverfassung, 2010; A. Schmehl, Dimensionen des Äquivalenzprinzips im Recht der Staatsfinanzierung, ZG 2005, 123; Th. Schmidt, Finanzhilfen des Bundes an die Kommunen, Gemeindehaushalt 2018, 73; M. Seckelmann, Das sog. Kooperationsverbot und die Mittel zu seiner Behebung, DÖV 2012, 701; G. Speiser, Der neue Art. 104c GG: Bundesfinanzhilfen für kommunale Bildungsinvestitionen, RuP 53 (2017), 473; H. Tappe, Die künftige Ausgestaltung der bundesstaatlichen Finanzordnung, DVBl 2013, 1079; J. Wieland, Von der Verhinderungsverfassung zur Ermöglichungsverfassung, ZG 2012, 166; ders., Finanzkrise im Bundesstaat, ZG 2009, 140; M. Winkler, Der Bildungsföderalismus auf dem Prüfstand, DVBl 2013, 1069 ff; ferner einschlägige Kommentarliteratur zu Art. 104a, 104b und 104c GG.

Leitentscheidungen:

BVerfG, Urt. v. 4.3.1975, 2 BvF 1/72, BVerfGE 39, 96–128 (Städtebauförderungsgesetz)
BVerfG, Beschl. v. 10.2.1976, 2 BvG 1/74, BVerfGE 41, 291–314 (Strukturförderung)
BVerfG, Urt. v. 17.10.2006, 2 BvG 1/04 ua, BVerfGE 116, 271–327 (Agrarsubventionen)
BVerfG, Urt. v. 7.9.2010, 2 BvF 1/09, BVerfGE 127, 165–224 (Zukunftsinvestitionsgesetz)
BVerwG, Urt. v. 14.6.2016, 10 C 7.15, BVerwGE 155, 230–240 (Stuttgart 21)

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Fall 3:

Seit einigen Jahren fehlen vor allem im Norden Deutschlands Studienplätze. Daher plant die Freie Hansestadt Bremen die Neugründung einer „Hanse-Universität“. Beabsichtigt ist dabei die Verschmelzung einiger bestehender Hochschulen, verbunden mit einer massiven Erweiterung des Lehr- und Forschungsangebots in sämtlichen Fachrichtungen. Neben Forschungsbauten sollen auch viele neue Bibliotheksgebäude und Hörsäle entstehen. Insgesamt soll die Universität 60.000 Studierenden Platz bieten.

a) Während der Planung kommt die Frage auf, ob Bremen die Kosten allein tragen müsse, oder ob sich auch der Bund beteiligen könne oder müsse. Rn 147

b) Als wegen baulicher Fehlplanungen an zentralen Gebäuden die Kosten für den Bau explodieren, wendet sich der Bremer Senat an die niedersächsische Landesregierung mit der Aufforderung sich an den Kosten zu beteiligen. Schließlich sei die Universität auch für das umliegende Niedersachsen ein attraktives Bildungsangebot, was sich anhand der Einschreibungen belegen lasse. Wäre eine solche Finanzhilfe zulässig? Rn 125

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Fall 4:

Im Rahmen des Bahnprojekts „Trier 21“ soll neben dem Umbau des Bahnhofs eine dringend benötigte Schnellstrecke für den Fernverkehr zwischen Trier und Köln entstehen. Bauherr und Träger sowohl dieses als auch der anderen Teilprojekte von „T21“ ist die Deutsche Bahn AG (ausschließlicher Aktionär ist der Bund). Das Land Rheinland-Pfalz hat großes Interesse an der baldigen Durchführung und sich deshalb zur Beschleunigung des Projekts bereit erklärt, einen erheblichen Teil der Baukosten der Schnellstrecke mitzufinanzieren. Ist die Mitfinanzierung durch das Land zulässig? Rn 143, 154

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Fall 5:

Um der Wohnungsknappheit in deutschen Großstädten entgegenzuwirken, beschließt der Bund die Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) wieder einzuführen. Danach erhalten unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige für den Bau oder Kauf einer neu errichteten Wohnung bis zum 1. Januar 2020 eine finanzielle Förderung für die Dauer von acht Jahren iHv jährlich 5 % der Herstellungskosten der Wohnung. Der Betrag soll in jedem Förderungsjahr jeweils am 15. März ausgezahlt und aus dem Aufkommen der Einkommensteuer finanziert werden. Gestützt wird die Regelung auf den Kompetenztitel des Art. 105 Abs. 2 GG. Wie ist die Wiedereinführung der Eigenheimzulage mit Blick auf die Verteilung der Finanzierungslast zu beurteilen? Rn 202

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